Wenn Sie beabsichtigen aus besonderem Anlass eine Veranstaltung durchzuführen (z. B. Kirmes oder Volksfest) und Speisen und/oder Getränke zu verkaufen, müssen Sie darauf achten, dass dies nach dem Hessischen Gaststättengesetz mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen ist.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
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Name, Vorname, Wohnanschrift des Veranstalters
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Ort und Zeitraum der geplanten Veranstaltung
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die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
- die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl
Zur Vereinfachung können Sie das Formular zur Anzeige einer Veranstaltung gem. § 6 HGastG herunterladen und uns ausgefüllt zukommen lassen.
Bei größeren Veranstaltungen erwarten wir die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes und ggf. weiterer Unterlagen.
Sobald Sie uns eine Veranstaltung angezeigt haben, geben wir dies an folgende Fachbehörden weiter:
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Fachdienst Bauaufsicht
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Fachdienst Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, Team Lebensmittelüberwachung des Landkreises Marburg-Biedenkopf
- Finanzamt Marburg-Biedenkopf
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Polizeidirektion Marburg
Die anfallenden Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet.
Wer eine Veranstaltung nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. In diesen Fällen kann die Ausübung des Gaststättengewerbes untersagt werden.
Nach der hessischen Sperrzeitverordnung müssen Veranstaltungen im Freien um 24.00 Uhr enden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Vorgaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zum Schutz der Anwohner/innen vor Lärm einzuhalten sind.
Die Nachtruhe beginnt bereits um 22.00 Uhr.
Sofern bei Veranstaltungen mit erhöhtem Lärmaufkommen zu rechnen ist, werden entsprechende Anordnungen zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffen.
Bei Veranstaltungen in Stadtteilen ist der Antrag vorher der/dem Ortsvorsteher/in zur Stellungnahme vorzulegen.
Weitere Informationen können Sie gerne unserem Infoblatt für Veranstaltungen entnehmen oder direkt mit uns Kontakt aufnehmen.