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Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen

Allgemeine Informationen

Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
Genehmigungspflichtig sind z. B.

  • Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
  • Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
  • Bauzaun
  • Materiallager
  • Gerüste
  • Mulden und Container
  • Hebebühnen
  • Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
  • Umzüge

Hinweis zur Kranaufstellung:

Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.

Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
 

Verfahrensablauf

Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Unternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.

Zuständige Stelle

Für verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (betrifft alle Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg) ist der Fachdienst Straßenverkehr zuständig.

Ansprechpartner:

Herr Prause, Telefon 06421/201-1295, Fax - 1579, Mail ordnung@marburg-stadt.de

Voraussetzungen

Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • schriftlicher Antrag
  • Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
  • eventuell Umleitungsplan
Welche Gebühren fallen an?

Für das Stadtgebiet Marburg werden folgende Gebührensätze je Baustellengenehmigung erhoben:

  • 60,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen ohne besonderen Aufwand
  • 90,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit mittleren Aufwand (z. B. mit Ortstermin)
  • 110,00 € Verwaltungsgebühr bei Genehmigungen mit größeren Aufwand

Rechtsgrundlage: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Weiterhin fallen entsprechend der Zeitdauer der Maßnahme und nach Größe der entzogenen Fläche Sondernutzungsgebühren an:

  • bis 30 m2 pro angefangene Woche 25,00 €
  • bis 50 m2 pro angefangene Woche 50,00 €
  • je weitere 50 m2 pro angefangene Woche zusätzlich 50,00 €

Rechtsgrundlage: Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg

Welche Fristen muss ich beachten?

Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenbenutzung einzureichen

Rechtsgrundlage
  • § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung
  • Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
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