Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:
Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, kann einen schriftlichen Antrag beim Jugendamt stellen, um eine Beistandschaft (gem. §§ 1712 ff BGB) zu beantragen. Eine Beistandschaft kann folgende Aufgaben umfassen:
- Feststellung der Vaterschaft
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes
Natürlich ist es auch möglich, eine Beistandschaft nur für eine der Aufgaben einzurichten.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Vielmehr ist die Beistandschaft als unabhängige Stelle zu bewerten, die u. a. versucht, zwischen den Eltern zu vermitteln und ggf. Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzt. Im Vordergrund stehen das Wohl und die Rechte des Kindes. Somit ist die Beistandschaft quasi als Anwalt des Kindes zu verstehen. Eine Beistandschaft, die im übrigen kostenlos ist, kann durch eine schriftliche Erklärung beendet werden und jederzeit, bis zur Volljährigkeit des Kindes, wieder eingerichtet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familien-Wegweiser.de.