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Gefährliche Hunde

Allgemeine Informationen
Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.

Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes müssen durch den Halter/die Halterin folgende Unterlagen/Voraussetzungen vorliegen/erfüllt sein:

  • die Halterin/der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses (Belegart "O") als Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Nachweis über das Setzen eines Chips (elektronisch lesbare Marke)
  • Sachkundenachweis des Halters und jeder weiteren Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Hund führt
  • Wesenstest des Hundes, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Vorlage bei der zuständigen Behörde nicht länger als sechs Monate zurückliegt
  • aktueller Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht über mind. 500.000 € für den Hund.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden und zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt  des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung | rp-darmstadt. hessen.de

 

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