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Versteigerer-Gewerbe (§ 34 b Gewerbeordnung)

Allgemeine Informationen

Der Versteigerer, auch Auktionator genannt, ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert.

Gewerbsmäßig bedeutet, dass der Versteigerer eine selbstständige, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit ausübt. Der Versteigerer fordert innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung (Versteigerung, Auktion) eine Mehrzahl von Personen auf, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass sie Preisangebote abgeben, wobei sie einander überbieten. Das höchste Gebot wird angenommen und erhält den Zuschlag.

1. Rechtliche Grundlagen:

  • § 34 b Gewerbeordnung (GewO)
  • Versteigererverordnung (VerstV)
  • Landesrecht: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 34 Gewerbeordnung und zur Versteigererverordnung

2. Die Erlaubnis:

  • Der Versteigerer bedarf zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.
  • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Antragsunterlagen: polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt), Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Ordnungsamt), Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre/bzw. Betriebssitz, ggf. Handelsregisterauszug. Liegen keine Versagungsgründe vor, besteht Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung. Die zuständige Behörde kann die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung der geschäftlichen Verhältnisse des Antragstellers hören.
  • Der Nachweis besonderer Sachkenntnis ist nicht erforderlich. Der Versteigerer ist jedoch in seiner Tätigkeit verpflichtet, sich mit geltendem Recht vertraut zu machen und die Bestimmungen einzuhalten sowie fachspezifische Kenntnisse zu besitzen.
  • Die Erlaubnis gilt für den gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung, d.h. der Inhaber einer Erlaubnis darf demnach sein Gewerbe ohne örtliche und räumliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet ausüben.
  • Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen und in der Anzeige den Ort anzugeben, an dem sich das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet. Die IHK erhält eine Abschrift der Anzeige.
  • Die Versteigerererlaubnis kann zum Schutz der Allgemeinheit, der Auftraggeber und der Bieter mit Auflagen versehen werden. Die Auflage kann nicht nur bei Erteilung der Erlaubnis gegeben werden, sondern auch noch nachträglich beigefügt, ergänzt oder geändert werden.
  • Grundsätzlich hat der Versteigerer die Versteigerung persönlich zu leiten. Er darf sich aber nach § 13 VerstV ( in der Fassung vom 1.6.1976) durch einen von ihm für den Einzelfall beauftragten Versteigerer vertreten lassen. Eine anderweitige Stellvertretung kommt nur in Betracht, sofern eine behördliche Genehmigung gem. § 47 GewO erteilt wird.
  • Es ist dem Versteigerer verboten, selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm vertrautes Versteigerungsgut zu kaufen und für einen anderen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des 

3. Zuständige Behörde
Für die Erteilung der einfachen Erlaubnis nach § 34 b Abs.1 GewO ist die Stadt Marburg zuständig. Für Personen die nicht in Marburg Ihren Wohnsitz haben ihre jeweils zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. Kreisverwaltung.

4. Internetauktionen
Internetauktionen sind keine Versteigerungen i.S.d. § 34 b Gewerbeordnung. Die  Versteigererverordnung gilt nicht.

Wenn Sie weitere und ausführlichere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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