Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 hat es Veränderung für Wohnungsgeber gegeben.
Wohnungsgeber müssen nach § 19 Bundesmeldegesetz bei der Anmeldung mitwirken. Der Wohnungsgeber muss eine Bestätigung ausstellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs bei der Meldebehörde benötigt.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.
Einen Vordruck für die Wohnungsgeberbestätigung (WGB) stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.