Benutzungsordnung
für die Sportplätze der Universitätsstadt Marburg
1. Die Benutzung der Sportplätze der Universitätsstadt Marburg ist nur mit Erlaubnis des Magistrats - Schul- und Sportamt -gestattet.
Die Erlaubnis wird auf Antrag widerruflich erteilt und kann auf bestimmte Anlagen oder Teile einer Spiel- oder Sportanlage begrenzt werden. Grundsätzlich sind von den Veranstaltern jährlich Benutzungspläne aufzustellen, die gegebenenfalls auf Veranlassung des Schul- und Sportamtes zu koordinieren sind.
2.
2.1 Anträge auf Benutzung der Sportanlagen zur Durchführung von Wettkämpfen oder zu Übungszwecken sind spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich an das Schul- und Sportamt zu richten.
2.2 Die Genehmigungen nach Ziff. 1. und 2.1 schließen nicht die Benutzung der Lautsprecher- und Flutlichtanlagen ein. Hierfür ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich.
3.
3.1 Vereine, Schulklassen oder sonstige Benutzergruppen dürfen ihre Veranstaltungen nur unter Aufsicht eines Verantwortlichen durchführen, der zugleich auch für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung Sorge zu tragen hat.
3.2 Der Veranstalter hat durch die Einrichtung eines Aufsichts- oder Ordnungsdienstes dafür zu sorgen, daß Verunreinigungen oder Beschädigungen der zur Verfügung gestellten Sportanlagen unterbleiben.
4. Die Benutzung von Treibgasfanfaren ist verboten.
5. Dem Veranstalter werden vom Platzwart die für die Übungen erforderlichen Gerätschaften ausgehändigt, für deren vollzählige und ordnungsgemäße Rückgabe er verantwortlich ist.
Der Platzwart vertritt die Stadt Marburg und übt das Hausrecht aus.
6. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Anlagen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; er muss dabei sicherstellen, dass schadhafte Anlagen dem Schul- und Sportamt gemeldet und nicht benutzt werden.
Änderungen und Ergänzungen an den Sportanlagen (z.B. bauliche Änderungen, Absperrungen, Anbringung von Werbetafeln) sind nur mit Zustimmung des Schul- und Sportamtes zulässig.
7.
7.1 Der Veranstalter muss sich verpflichten, der Stadt auch ohne Verschulden für alle Schäden, die an den Anlagen und den überlassenen Gerätschaften während der Zeit der Überlassung entstehen, zu haften. Soweit ihm die Namen von Schädigern bekannt sind, muss er diese der Stadt mitteilen.
7.2 Der Veranstalter muss sich darüber hinaus verpflichten, die Stadt von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen, die bei den Dritten während der Zeit der Überlassung im ursächlichen Zusammenhang mit ihr entstanden sind, es sei denn, der Veranstalter weist nach, dass der Schaden auf eine schuldhafte Handlung städtischer Bediensteter zurückzuführen ist.
7.3 Für abhanden gekommene Sachen haftet die Stadt nicht.
7.4 Davon unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden und Anlagen gemäß den haftungsrechtlichen Bestimmungen.
8.
8.1 Die Stadt Marburg kann die Anlagen sperren, wenn
1. bei schlechten Boden- oder Witterungsverhältnissen durch die Benutzung eine erhebliche Beschädigung der betreffenden Anlage zu erwarten ist;
2. die Sperrung zur Durchführung von Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist;
3. auf diesen Anlagen überregionale Veranstaltungen durchgeführt werden sollen.
8.2 Unabhängig hiervon gilt für die Feststellung der Unbespielbarkeit der städtischen Sportplätze bei der Ausrichtung von Fußballspielen folgendes Verfahren:
1. Die Entscheidung hierüber soll möglichst einen Tag vor dem Spiel getroffen werden, um die unnötige Anreise einer auswärtigen Gastmannschaft zu vermeiden.
2. Die Feststellung der Unbespielbarkeit soll in gemeinsamer Absprache zwischen dem Schul- und Sportamt und Vertretern des Hess. Fußballverbandes erfolgen. Kann hierbei keine Einigung erzielt werden, trifft das Schul- und Sportamt die endgültige Entscheidung.
3. Lässt die Witterung erst am Spieltag eine Entscheidung über die Bespielbarkeit des Platzes zu, kann dieser bis eine Stunde vor Beginn des Spiels entspr. den Ziff. 8.2.1 und 8.2.2 gesperrt werden.
4. Eine Entscheidung über die Absage eines Spiels unmittelbar vor dessen Beginn bzw. über den Abbruch eines laufenden Spiels trifft der Schiedsrichter.
8.3 Ein Entschädigungsanspruch entsteht im übrigen durch die Feststellung der Unbespielbarkeit eines Platzes nicht.
9. Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Marburg, 04.Februar 1992
DER MAGISTRAT
DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
gez.
Dr. Gerhard Pätzold
Bürgermeister
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Veröffentlicht in der Oberhessischen Presse am 12.02.1992.