Universitätsstadt Marburg

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40/51 - Benutzungsordnung für die Sportplätze der Universitätsstadt Marburg

Benutzungsordnung

 

für die Sportplätze der Universitätsstadt Marburg

 

 

1.         Die Benutzung der Sportplätze der Universitätsstadt Marburg ist nur mit Erlaubnis des Magistrats - Schul- und Sportamt -gestattet.

 

Die Erlaubnis wird auf Antrag widerruflich erteilt und kann auf bestimmte Anlagen oder Teile einer Spiel- oder Sport­anlage begrenzt werden. Grund­sätzlich sind von den Veran­staltern jährlich Benutzungspläne aufzustellen, die gegebe­nenfalls auf Veranlassung des Schul- und Sportamtes zu koor­dinieren sind.

 

 

2.

2.1       Anträge auf Benutzung der Sportanlagen zur Durchführung von Wettkämp­fen oder zu Übungszwecken sind spätestens zwei Wo­chen vor dem ge­wünschten Termin schriftlich an das Schul- und Sport­amt zu richten.

 

2.2       Die Genehmigungen nach Ziff. 1. und 2.1 schließen nicht die Benutzung der Lautsprecher- und Flutlichtanlagen ein. Hier­für ist eine gesonderte Genehmi­gung erforderlich.

 

 

3.

3.1       Vereine, Schulklassen oder sonstige Benutzergruppen dürfen ihre Veranstal­tungen nur unter Aufsicht eines Verantwortli­chen durchführen, der zugleich auch für die Einhaltung die­ser Benut­zungsordnung Sorge zu tragen hat.

 

3.2       Der Veranstalter hat durch die Einrichtung eines Aufsichts- oder Ordnungs­dienstes dafür zu sorgen, daß Verunreinigungen oder Beschädigungen der zur Verfügung gestellten Sportanla­gen unter­bleiben.

 

 

4.         Die Benutzung von Treibgasfanfaren ist verbo­ten.

 

 

5.         Dem Veranstalter werden vom Platzwart die für die Übungen er­forderlichen Gerätschaften ausgehändigt, für deren voll­zäh­lige und ordnungsgemäße Rückgabe er verantwortlich ist.

 

            Der Platzwart vertritt die Stadt Marburg und übt das Haus­recht aus.

 

 

 

 

6.         Der Veranstalter ist verpflichtet, die Anlagen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; er muss dabei sicherstellen, dass schadhafte Anlagen dem Schul- und Sportamt gemeldet und nicht benutzt werden.


 

            Änderungen und Ergänzungen an den Sportanlagen (z.B. bauli­che Änderun­gen, Absperrungen, Anbringung von Werbetafeln) sind nur mit Zustimmung des Schul- und Sportamtes zulässig.

 

 

7.

7.1       Der Veranstalter muss sich verpflichten, der Stadt auch ohne Verschulden für alle Schäden, die an den Anlagen und den über­lassenen Gerätschaften während der Zeit der Überlassung entste­hen, zu haften. Soweit ihm die Namen von Schädigern bekannt sind, muss er diese der Stadt mitteilen.

 

7.2       Der Veranstalter muss sich darüber hinaus verpflichten, die Stadt von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizu­stellen, die bei den Dritten während der Zeit der Überlassung im ursächlichen Zusammenhang mit ihr entstanden sind, es sei denn, der Veranstalter weist nach, dass der Schaden auf eine schuld­hafte Handlung städtischer Bedien­steter zurückzuführen ist.

 

7.3       Für abhanden gekommene Sachen haftet die Stadt nicht.

 

7.4       Davon unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grund­stückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden und Anlagen gemäß den haf­tungsrechtlichen Bestimmungen.

 

 

8.

8.1       Die Stadt Marburg kann die Anlagen sperren, wenn

 

1.         bei schlechten Boden- oder Witterungsverhältnissen durch die Benut­zung eine erhebliche Beschädigung der betreffen­den Anla­ge zu erwar­ten ist;

 

2.         die Sperrung zur Durchführung von Baumaßnahmen oder In­standset­zungsarbeiten erforderlich ist;

 

3.         auf diesen Anlagen überregionale Veranstaltungen durch­geführt werden sollen.

 

8.2       Unabhängig hiervon gilt für die Feststellung der Unbespiel­barkeit der städti­schen Sportplätze bei der Ausrichtung von Fußballspielen folgendes Verfah­ren:

 

1.         Die Entscheidung hierüber soll möglichst einen Tag vor dem Spiel getroffen werden, um die unnötige Anreise einer aus­wärti­gen Gast­mannschaft zu vermeiden.

 

2.         Die Feststellung der Unbespielbarkeit soll in gemeinsamer Absprache zwischen dem Schul- und Sportamt und Vertretern des Hess. Fußball­verbandes erfolgen. Kann hierbei keine Eini­gung erzielt werden, trifft das Schul- und Sportamt die endgül­tige Entscheidung.

 

3.         Lässt die Witterung erst am Spieltag eine Entscheidung über die Be­spielbarkeit des Platzes zu, kann dieser bis eine Stunde vor Beginn des Spiels entspr. den Ziff. 8.2.1 und 8.2.2 gesperrt werden.

 

4.         Eine Entscheidung über die Absage eines Spiels unmittel­bar vor dessen Beginn bzw. über den Abbruch eines laufen­den Spiels trifft der Schiedsrichter.

 

8.3       Ein Entschädigungsanspruch entsteht im übrigen durch die Feststellung der Unbespielbarkeit eines Platzes nicht.

 

 

9.         Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

 

 

Marburg, 04.Februar 1992

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

            gez.

 

Dr. Gerhard Pätzold

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.................................................................................................................

 

Veröffentlicht in der Oberhessischen Presse am 12.02.1992.

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