Sie sind Ausländer/-in, leben seit über acht Jahren in Deutschland und wollen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben? Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Marburg haben, sind Sie beim Standesamt Marburg an der richtigen Adresse. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt durch ein so genanntes "Einbürgerungsverfahren". Im Folgenden geben wir Ihnen einige grundlegende Informationen über die Voraussetzungen der Einbürgerung und den Ablauf des Verfahrens:
Die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch sind in § 10 ff des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) festgelegt. Danach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat auf Antrag einzubürgern, wenn
Der achtjährige Aufenthalt muss rechtmäßig sein. Zeiten, in denen der/die Ausländer/-in nur im Besitz einer Duldung war, zählen grundsätzlich nicht dazu. Auch Zeiten, in denen nur eine Aufenthaltsgestattung für ein Asylverfahren bestand werden nur dann angerechnet, wenn Asyl gewährt worden ist.
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht, wenn keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden sind, oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass der/die Einbürgerungsbewerber/in in der Vergangenheit oder Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren bzw. sind. Auch das Vorliegen bestimmter Ausweisungsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz schließt einen Einbürgerungsanspruch aus.
Die Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern unter 16 Jahren ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer von acht Jahren in Deutschland kann in begrenztem Umfang unterschritten werden.
Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nicht vorliegen, kann eine Einbürgerung im Wege des Ermessens im Einzelfall trotzdem möglich sein. Rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 8 und 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Auch hierzu im folgenden die wesentlichen Voraussetzungen:
Ehegatten und Kinder unter 16 Jahren können unter diesen Voraussetzungen ebenfalls mit eingebürgert werden, wobei die geforderte Aufenthaltsdauer in gewissem Umfang unterschritten werden kann.
Die Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit wird bei einer Einbürgerung hingenommen, wenn eine der in § 12 StAG genannten Voraussetzungen vorliegt. Dies sind im Wesentlichen:
Für Kinder, die vor dem 01.07.1993 nichtehelich von einer ausländischen Mutter geboren sind und einen - zum Zeitpunkt der Geburt - deutschen Vater haben, gibt es die Möglichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben, wenn
Bei Minderjährigen ist die Erklärung durch den oder die Sorgeberechtigten abzugeben. Kinder über 16 Jahren müssen der Erklärung persönlich zustimmen. Die Erklärung wird von uns aufgenommen und an das Regierungspräsidium Gießen weitergeleitet. Welche Unterlagen hierfür notwendig sind, sagen wir Ihnen gerne (Kontakt siehe unten VI).
Kinder ausländischer Eltern erwerben gemäß § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes
Dieser Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird vom Standesamt nach der Beurkundung der Geburt von Amts wegen festgestellt. Ein Kind, das auf dieser gesetzlichen Grundlage Deutscher geworden ist, unterliegt nach Erreichen der Volljährigkeit der Optionspflicht (§ 29 Staatsangehörigkeitsgesetz) und muss die andere, neben der deutschen erworbene Staatsangehörigkeit ablegen. Wird der Verlust dieser anderen Staatsangehörigkeit nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetz verloren.
Wenn Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen wollen und Ihren Hauptwohnsitz in Marburg haben, sprechen Sie bitte persönlich mit Ihrem gültigen Reisepass beim Standesamt zu den Öffnungszeiten (siehe unten) vor. In einem Informationsgespräch wird dann geklärt, auf welcher Rechtsgrundlage eine Einbürgerung voraussichtlich möglich ist. Hierfür erhalten Sie dann den Antrag zusammen mit einem Merkblatt über die Unterlagen und Dokumente, die mit ihm vorzulegen sind und weiteren Anlagen.
Ist der Antrag dann von Ihnen eingereicht worden wird dieser an die zuständige Einbürgerungsbehörde, das Regierungspräsidium Gießen zur Entscheidung vorgelegt. Sofern diese positiv ausfällt, wird für Sie eine Einbürgerungsurkunde ausgestellt, wenn Ihre alte Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG vorliegt. Ist der Verlust Ihrer alten Staatsangehörigkeit erst durch Sie herbeizuführen, erhalten Sie eine auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung. Die Einbürgerung selbst erfolgt dann erst nach Vorlage eines Nachweises über den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) kann erst nach der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde beantragt werden.
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,-- Euro für jede Person über 16 Jahre und 51,-- Euro pro Person für mit einzubürgernde Kinder unter 16 Jahren. Hierin ist nicht die Gebühr für Ausweispapiere enthalten. Kosten für die Beschaffung von Dokumenten, Übersetzungen und solche, die für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen, gehen zu Ihren Lasten.
Standesamt
Frauenbergstraße 35
35039 Marburg
| Montag bis Mittwoch | 08:00 | 13.00 Uhr |
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E-Mail: standesamt@marburg-stadt.de
Tel. 06421 / 201 - 250 o. 251