Haus- und Badeordnung
für die Benutzung der Bäder der Universitätsstadt Marburg
I. Allgemeines
- Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern.
- Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Jeder Besucher erkennt diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
- Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Das Eintrittsgeld oder irgendwelche Gebühren werden nicht zurückerstattet.
- Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie Gruppen und Vereine können auf die Benutzung der Sammelumkleideräume verwiesen werden.
- Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badebekleidung gestattet. Badeschuhe dürfen nicht im Becken getragen werden.
- Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet..
- Das Betreten der Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen mit Straßenschuhen ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
- Die Beckenbereiche dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung betreten werden.
- Außerhalb der Duschräume ist eine Körperreinigung nicht gestattet.
- Wegen der Verletzungsgefahr durch Glassplitter dürfen Behälter aus Glas im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.
- Aus Sicherheitsgründen ist es den Badegästen nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder sonstige private, elektrische Netzgeräte in den Bädern zu benutzen.
- Die Benutzung von Schwimmflossen, Tauchbrillen, Schnorchelgeräten und Ähnlichem ist nur nach Zustimmung des aufsichtführenden Personals und dann auch auf eigene Gefahr zulässig. Auftriebshilfen dürfen nur in dem Nichtschwimmerbereich bzw. im Nichtschwimmerbecken oder Aktionsbecken benutzt werden.
- Das Hineinstoßen oder –werfen von Personen in die Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage muss unterbleiben. Ballspiele sind nur nach Zustimmung des aufsichtführenden Personals erlaubt. Fangspiele sind wegen der Rutschgefahr nicht gestattet. Das Einspringen in die Becken darf nur von der Startseite und von den Sprunganlagen erfolgen.
Das Springen und die Benutzung der Sprunganlagen geschieht auf eigene Gefahr. Über die Freigabe der Sprunganlage entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
a) der Sprungbereich frei ist.
b) nur eine Person den Startsockel oder das Sprungbrett betritt.
- Das Fotografieren oder Filmen ist nur mit Zustimmung des Personals und der fotografierten oder gefilmten Person erlaubt. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse ist eine besondere Erlaubnis von der Bäderleitung erforderlich.
- Das Rauchen in den Hallenbädern ist nur in bestimmten Bereichen, im Freibad nur außerhalb der Umkleide-, Sanitär- und Badebereiche gestattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu nutzen.
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen und Bereichen gestattet.
- Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Bäderverwaltung entgegen.
- Die städtischen Bäder sind keine Therapie- oder Rehabilitationseinrichtungen. Deshalb fehlen hierfür auch alle notwendigen Einrichtungen dieser Art. Ebenso ist das Personal nicht entsprechend ausgebildet und kann im Notfall auch nur begrenzt Hilfe leisten.
- Die Reservierung von Liegen oder Stühlen ist nicht erlaubt.
II. Öffnungszeiten und Zutritt
- Die Benutzung der Hallenbäder wird gem. der Entgeltordnung zeitlich begrenzt. Die Zeit versteht sich einschließlich Aus- und Ankleiden. Die Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
- Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Schwimmbecken und Duschanlagen sind 20 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten zu verlassen, damit die einwandfreien hygienischen Verhältnisse vom Personal wieder hergestellt werden können.
- Die Bäderleitung kann in Ausnahmefällen die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken. Ein Anspruch auf Erstattung oder Minderung von Entgelten entsteht daraus nicht.
- Die Benutzungszeiten für Schulen, Vereine, geschlossene Gruppen und sonstige trainierende Abteilungen werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten festgesetzt und schließen das Aus- und Ankleiden ein.
Die Zulassung erfolgt nur über spezielle Überlassungsverträge, die rechtzeitig, bei Veranstaltungen mind. 4 Wochen vorher, mit der Bäderverwaltung abzuschließen sind.
Die Aufsicht darf nur von Personen mit gültigem Rettungsschwimmausweis durchgeführt werden.
Entgeltliche Angebote der Nutzergruppen bedürfen einer besonderen Zustimmung der Bäderleitung.
- Der Zutritt ist nicht gestattet:
...Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen,
...Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
...Personen, die Tiere mit sich führen
...Personen mit ansteckenden und meldepflichtigen Krankheiten
...Personen, die unter nicht kontrollierbarer Inkontinenz leiden
...Personen, die unter offenen Wunden oder infektiösen Hautveränderungen leiden.
- Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen oder die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer geeigneten, sorgeberechtigten Begleitperson gestattet.
- Eintrittskarten haben nur am Lösungstag für den einmaligen Besuch des jeweiligen Bades Gültigkeit
Mehrfachkarten sind längstens gültig bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Änderung der Entgelte. Ansonsten gelten die Bedingungen der Entgeltordnung.
- Gelöste Eintrittsausweise dürfen nicht übertragen und können nicht zurückgenommen werden. Entgelte bzw. Gebühren können nicht zurückgezahlt werden. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
Wird das Bad ohne gültigen Eintrittsausweis betreten, ist der vierfache Betrag einer Einzelkarte zu entrichten.
- Für Frühschwimmer und Nutzer des Europabades gelten gesonderte Zulassungsbedingungen.
III. Haftung
- Die Badegäste benutzen die Bäder einschl. der Spiel- und Sporteinrichtungen (u.a. auch die Rutsche), Animations- und Freizeitanlagen sowie die Neben- und Außenanlagen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
- Haftungsansprüche müssen spätestens nach 5 Tagen geltend gemacht werden.
- Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet. Dies gilt auch für Sachen, die in Kleiderablagen oder verschlossenen Fächern/Schränken abgelegt sind sowie für im Bereich der Bäder abgestellte Fahrzeuge.
- Für Wertsachen und Bargeld wird nur gehaftet, wenn sie an der dafür bestimmten Stelle hinterlegt sind. Die Haftung wird auf 256,-- EUR begrenzt.
Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Benutzer für alle Schäden, die an Gebäuden, Außenanlagen, Einrichtungen oder Geräten verursacht werden. Werden im Rahmen einer Gruppenbenutzung (Vereine, Schulen u.a.) Schäden verursacht und ist der Schadensverursacher persönlich nicht feststellbar, so haftet die Gruppe (Verein, Schule u.a.).
- Fundgegenstände sind dem Personal auszuhändigen. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. Verschlossene Schränke werden nach Betriebsschluss geöffnet und der Inhalt als Fundsache behandelt.
- Verluste und Ersatzansprüche sind unverzüglich dem Bäderpersonal anzuzeigen. Für in Verlust geratene Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von 45,-- EUR und für elektronische Chips von 20,-- EUR zu entrichten. Vor Aushändigung des Schrankinhaltes ist das Eigentum an der Sache nachzuweisen.
IV. Besondere Bestimmungen für das Freibad
- Bewegungsspiele und Sport sind auch ohne Bälle und Geräte nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.
- Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten oder mit Kinderwagen befahren werden.
- Die Liegewiese ist von Abfällen freizuhalten.
- Aus witterungsbedingten Gründen können sich die Öffnungszeiten kurzfristig ändern.
V. Sauna und Solarium
- Die Benutzung der Sauna- und Solarienanlagen erfolgt – auch wenn sämtliche Regeln beachtet werden – stets auf eigene Gefahr. Über die Verträglichkeit muss vorher der Arzt befragt werden.
Eine Haftung der Stadt Marburg für etwaige Gesundheitsschäden ist ausgeschlossen.
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.
- Im Saunaraum werden Wasseraufgüsse grundsätzlich nur durch das Badepersonal ausgeführt. Eigene Badeessenzen dürfen nicht verwendet werden.
Geräte und Apparate werden nur vom Personal bedient.
- Die Schwitzräume, Whirlpool und Tauchbecken dürfen nur nach vorheriger gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
- Das Einspringen in das Tauchbecken oder den Whirlpool ist nicht gestattet.
- Der Gebrauch von Einreibemitteln ist vor dem Besuch der Anlagen bitte zu unterlassen.
- Die Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einer entsprechend großen, den Körper bedeckenden Unterlage (Badetuch), benutzt werden.
- Bei Benutzung eines Sauna- oder Dampfraumes ist entsprechende Vorsicht geboten. Die Berührung des Ofens ist ebenso zu unterlassen wie das Hantieren an Thermostaten, Thermometern und anderen Einrichtungen. Die ebenfalls als typisch anzusehenden aufsteigenden Bänke verlangen ein vorsichtiges Auf- und Absteigen.
Geländer innerhalb des Sauna- und Dampfraumes gehören nicht zur Ausstattung.
- Auf die in der Sauna aushängenden Saunaregeln wird besonders hingewiesen.
- Die Schwimmhallenbenutzung ist nur innerhalb der regulären Öffnungszeiten möglich.
- Aus hygienischen Gründen dürfen Handtücher in den Schwitzräumen und auf Heizkörpern nicht zum Trocknen aufgehängt werden.
- Das Fotografieren oder Filmen ist ohne eine besondere Erlaubnis der Bäderleitung verboten.
VI. Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne diese aufzuheben.
VII. Inkrafttreten
Vorstehende Bestimmungen gelten ab Februar 2006. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung vom 21.10.2002 außer Kraft.
Marburg, 14. Februar 2006
DER MAGISTRAT DER
UNIVERSITÄTSTADT MARBURG
Egon Vaupel J. Kraft
Oberbürgermeister Fachdienstleiter Bäder