Örtliche Zuständigkeit:
Wir sind zuständig für Bürgerinnen und Bürger, die in der Stadt Marburg wohnen.
Interessenten aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wenden sich bitte an:
Wohngeld ist ein Zuschuss zu Aufwendungen für Wohnraum wie etwa Miete. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnen. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich aus der Anzahl der zusammen wohnenden Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und dem Haushaltseinkommen.
Wohngeld wird gewährt als
Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und als
Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung.
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch.
Es wird nur auf Antrag gewährt, der an die für den Wohnsitz zuständige Behörde zu richten ist. Für die Stadt Marburg ist dies die Wohngeldbehörde der Stadt Marburg. Die Adresse finden Sie am Ende dieser Seite. Die entsprechenden Formulare stehen für Sie im Kasten rechts oben zum Download bereit. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig und gut lesbar aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Sie können ihn dann entweder persönlich zu unseren Sprechzeiten in unserem Dienstgebäude abgeben oder per Post zusenden. Bitte beachten Sie:
Der Anspruch beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist oder mit dem Einzug in die Wohnung, falls dieser Termin später liegen sollte.
Ausgeschlossen vom Anspruch auf Wohngeld sind Personen, die Anspruch auf Leistungen haben, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind:
Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Auszubildende oder Studierende, die sich in ihrer ersten Berufsausbildung befinden.
Wegen der Komplexität dieser Vorschrift bitten wir die betroffenen Personen, sich mit dem/der für ihren Namen zuständigen Wohngeldsachbearbeiter/in in Verbindung zu setzen (Angaben am Ende des Beitrages)
Seit dem 01.01.2005 sind auch ausgeschlossen EmpfängerInnen von:
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (§ 7 WoGG).
Diesem Personenkreis ist also der Anspruch auf Wohngeld zu versagen.
Der Ausschluss besteht nicht, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
Der Ausschluss vom Wohngeldanspruch besteht bereits, wenn ein Antrag auf die oben genannten Leistungen gestellt wurde, über den aber noch nicht entschieden worden ist.
Sollte ein solcher Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, bis zum Ablauf des auf die Ablehnung folgenden Monats rückwirkend Wohngeld zu beantragen.
Ausnahme:
Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der oben genannten Leistungen und wurden sie auch bei der gemeinsamen Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt, so haben diese Personen für den von ihnen zu tragenden Unterkunftsanteil möglicherweise Anspruch auf Wohngeld.
In diesem Falle kann derjenige, der den Mietvertrag unterschreiben hat, Wohngeld für diese Personen beantragen, auch wenn er selbst vom Anspruch ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 4 WoGG).
Hat ein Haushalt andere geringe Einnahmen und einen ergänzenden geringen Anspruch auf eine der oben genannten Leistungen, so besteht die Wahl zwischen dem Wohngeld und einer der oben genannten Leistung, wenn das zu erwartende Wohngeld höher oder gleich hoch wäre.
Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie unter: www.bmvbs.de
Die zuständigen Sachbearbeiter/innen für Wohngeld erreichen Sie beim:
Fachdienst Wohnungswesen (Wohngeldbehörde)
August-Bebel-Platz 1, 35043 Marburg (Cappel)
Sprechzeiten: Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr !
| Mietzuschuss
Buchstabe: | Zimmer: | Sachbearbeiter/in | Telefonnr.: | E-Mail: |
|---|---|---|---|---|
| A – Fe | 1.1 | Frau Friebertshäuser | 06421/201836 | wohngeld@marburg-stadt.de |
| Fh – Kh | 1.1 | Frau Rösler | 06421/201399 | wohngeld@marburg-stadt.de |
| Ki – Oe | 1.6 | Frau Mallèe | 06421/201398 | wohngeld@marburg-stadt.de |
| Of – V | 1.6 | Frau Prior-Schröder | 06421/201451 | wohngeld@marburg-stadt.de |
| W – Z und Lastenzuschuss A - Z | 1.5 | Herr Mathias | 06421/201856 | wohngeld@marburg-stadt.de |