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Ratsinformation
Stadtverordnetenversammlung - 28.06.2019
Grunddaten
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 28.06.2019
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
Tagesordnung
+/- | TOP | Betreff | Vorlage | Beschlussart | |
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Öffentlicher Teil (16:40 - 21:28 Uhr) | |||||
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Rechtmäßigkeit von Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Universitätsstadt Marburg an die Gemeinnützige Wohnungsbau GmbH Marburg-Lahn nach Maßgabe des EU-Beihilfenrechts – Anwendung des so genannten Almunia-Pakets der Europäischen Kommission (Erlass eines Betrauungsaktes)
Dem folgt die Stadtverordnetenversammlung und beschließt:
1. Die im sogenannten „Almunia-Paket“ der Europäischen Kommission aufgeführten Kriterien für kommunale „Ausgleichsleistungen“, d.h. für alle vom Staat oder aus staatlichen (kommunalen) Mitteln jedweder Art gewährten Vorteile an Unternehmen mit Gemeinwohlaufgaben werden beachtet und öffentliche (kommunale) Mittel dürfen nach EU-Wettbewerbsrecht nur in dem Umfang an die Gemeinnützige Wohnungsbau GmbH Marburg-Lahn (im Folgenden: „GeWoBau“) fließen, wie die Gemeinwohlaufgabe infolge des öffentlichen Betrauungsaktes reicht.
2. Die Universitätsstadt Marburg betraut die GeWoBau durch den als Anlage beigefügten Akt mit den dort beschriebenen förderfähigen „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes). In Abgrenzung hierzu werden auch die ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission grundsätzlich nicht förderfähigen sonstigen Dienstleistungen ausdrücklich benannt (§ 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes).
3. Die Betrauung erfolgt für eine Dauer von zunächst zehn Jahren, danach ist ein erneuter Beschluss zur Betrauung durch die Stadtverordnetenversammlung möglich. Sie ist der GeWoBau bekannt zu machen. Die Betrauung kann durch erneuten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung jederzeit geändert oder widerrufen werden.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Anpassungen vorzunehmen, wenn diese den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses nicht verändern.
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- !
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