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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

17.10.2003 - 12 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinba...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Für den Haupt- und Finanzausschuss berichtet der Vorsitzende Stadtverordneter Becker (SPD). Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die Zustimmung der Vorlage.

 

Die Stadtverordnetenversammlung fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

Die beigefügte Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Marburg und der Gemeinde Cölbe über die Durchführung von Aufgaben der Abfalleinsammlung wird beschlossen.


Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über

die Durchführung von Aufgaben der Abfalleinsammlung

 

Zwischen der Gemeinde Cölbe, vertreten durch den Gemeindevorstand,

Kasseler Str. 88, 35091 Cölbe - im folgenden: Gemeinde -

 

u n d

 

der Stadt Marburg, vertreten durch den Magistrat,

Markt 1, 35035 Marburg - im folgenden: Stadt -

 

 

wird gemäß §§ 24 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) folgende

 

 

öffentlich-rechtliche Vereinbarung

 

 

geschlossen:

 

 

§1

Beteiligte und Gegenstand der Vereinbarung

 

1.         Die Stadt verpflichtet sich gemäß §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 2 KGG für die Gemeinde folgende Aufgaben der Abfalleinsammlung durchzuführen:

 

·         Jährliche Erstellung eines Abfuhrplanes,

·         Einsammlung und Transport der Fraktion „Restmüll“,

·         Einsammlung und Transport der Fraktion „Biomüll“,

·         Einsammlung und Transport der Fraktion „Altpapier“ und

·         Einsammlung und Transport der Fraktion „Sperrmüll“.

 

Die konkrete Beschreibung des Leistungsumfangs sowie der diesbezüglichen Konditionen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Als Basisentgelt zu Beginn dieser Vereinbarung errechnet sich daraus ein Jahresbetrag i.H.v. 122.453 EUR.

 

4.         Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist insb. die Abrechnung der beim Entsorgungsträger angelieferten Abfallmengen. Die bei der Anlieferung ausgestellten Wiegescheine hat die Stadt der Gemeinde monatlich zur Verfügung zu stellen.

 

3.         Die Rechte und Pflichten der Gemeinde als gesetzlich bestimmter Trägerin der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben bleiben unberührt.

 

 

 

4.         Die Stadt ist berechtigt, Dritte mit den in Abs. 1 beschriebenen Leistungen zu beauftragen. Der Anspruch der Gemeinde gegenüber der Stadt zur Leistungserfüllung zu den in der Anlage zu Abs. 1 geregelten Konditionen bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

 

 

§ 2

Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte

 

1.         Die Stadt verpflichtet sich, alle wichtigen Entscheidungen, die insbesondere die Rechte und Pflichten der Gemeinde als gesetzlich bestimmter Trägerin der Aufgaben berühren, nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde zu treffen.

 

2.         Die Gemeinde verpflichtet sich, bei Änderungen der gemeindlichen Abfallsatzung oder sonstiger Regelungen mit der Stadt Einvernehmen darüber herzustellen, soweit diese Änderungen den Inhalt dieser Vereinbarung berühren.

 

 

§ 3

Kosten

 

1......... Für die Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben und Leistungen entrichtet die Gemeinde ein Entgelt, dessen Höhe sich aus dem in der Anlage aufgeführten konkreten Leistungsumfang und den entsprechenden Konditionen ergibt. Die Gemeinde hat auf der Grundlage des sich hieraus errechnenden jährlichen Gesamtentgeltes einen vierteljährlichen Abschlag an die Stadt zu zahlen, und zwar jeweils zur Mitte eines Quartals.

 

2.         Die nach Abs. 1 festgelegte Vergütung ist vom Beginn der Laufzeit dieses Vertrages bis zum 31.12.2004 fest vereinbart. Danach erfolgt die jährliche Anpassung ab dem 01. Januar 2005 jeweils zum 01. Januar nach folgender Berechnung:

·        50 % auf der Grundlage der Lohnkostenentwicklung des zwischen dem kommunalen Arbeitgeberverband Hessen und der Gewerkschaft ver.di vereinbarten Tabellenlohns der Lohngruppe 4 HLT.

·        50 % auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex nach Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes des jeweiligen Betrachtungsjahres.

·        Basisjahr ist das Jahr 2003 = 100 %.

 

3......... Die Gemeinde hat der Stadt die Kosten für besondere Aufwendungen oder sonstige Nachteile zu erstatten, die ihr infolge der Durchführung der in § 1 bezeichneten Aufgabe entstehen. Die Stadt hat hierüber Rechnung zu legen.

 

4.         ..... Von der Gemeinde geforderte Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung der Anlage zu § 1 enthalten sind, sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

 

 

§ 4

Dauer der Vereinbarung, Kündigung

 

1......... Die Vereinbarung wird für die Zeit vom 01. April 2004 bis 31. März 2009 geschlossen. Die Geltungsdauer verlängert sich danach jeweils um zwei Jahre, wenn die Vereinbarung nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf von einem Beteiligten gekündigt wird. Die Kündigung ist dem anderen Beteiligten gegenüber durch eingeschriebenen Brief auszusprechen.

 

2......... Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen steuerlichen oder der abfallrechtlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehen.

 

 

 

§ 5

Änderung, Aufhebung

 

Änderungen sowie die Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

 

 

Marburg, den                  Cölbe, den

 

 

Der Magistrat      Der Gemeindevorstand

 

 

 

 

____________________              ____________________

Möller                    Carle

Oberbürgermeister              Bürgermeister

 

 

 

 

___________________ ..... ____________________

Vaupel             ..... Heller

Bürgermeister ..... Erster Beigeordneter

 

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