Seiteninhalt
Ratsinformation
17.10.2003 - 4.14 Frage des Stadtverordneten Peter Metz (Nr.14 1...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.14
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 17.10.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wie
viele Menschen konnten in Marburg in den Jahren 1990, 1995, 1998, 2000, 2001,
2002 und 2003 befristete Arbeitsverhältnisse nach § 19 BSHG eingehen und wie
viele davon verrichteten eine gemeinnützige Arbeit?
Es
antwortet Stadtrat Dr. Kahle:
Zu
dem Jahr 1990 können leider keine Auskünfte mehr erteilt werden, da die Daten
nicht mehr vorliegen.
Zu
den weiteren erfragten Jahren ergeben sich folgende Anzahl von Maßnahmen:
Jahr |
Maßnahmen für Arbeitsverhältnisse nach § 19 BSHG in Kohnvariante |
Beschäftigungszuschüsse für Beschäftigungen auf dem 1. Arbeitsmarkt (nach § 18 Abs. 4 BSHG) |
geförderte Ausbildungen im Rahmen von Ausbil- dung statt Sozialhilfe |
Gesamt: |
1995 |
78 |
--- |
--- |
78 |
1998 |
294 |
--- |
--- |
--- |
2000 |
256 |
26 |
13 |
295 |
2001 |
210 |
28 |
16 |
254 |
2002 |
171 |
22 |
6 |
199 |
In
2003 wurden bis 01.10.2003 folgende Maßnahmen bewilligt:
Maßnahmen
für Arbeitsverhältnisse nach § 19 BSHG in Lohnvariante: 187
Beschäftigungszuschüsse
nach § 18 Abs. 4 BSHG: 14
geförderte
Ausbildungen im Rahmen von Ausbildung statt Sozialhilfe: 13
Abschließende
Daten für das Jahr 2003 können verständlicherweise erst nach Abschluss des
Jahres benannt werden, da auch in den Monaten Oktober, November und Dezember
2003 noch Maßnahmen bewilligt werden.
Die
rückläufigen Zahlen ab dem Jahr 2000 erklären sich durch die erfolgreiche
Arbeit der Arbeitsmarktagentur, welche eine verstärkte Vermittlung unserer
Klientel auf dem 1. Arbeitsmarkt ermöglicht hat.
Bisher
werden die Maßnahmen nach § 19 BSHG ausschließlich in Form der Lohnvariante
durchgeführt.
Davon
ausgehend, dass die Fragestellung hinsichtlich der gemeinnützigen Arbeit darauf
abzielt, ob unsererseits Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 BSHG ohne Lohnvariante
erfolgen, ist dies ist zu verneinen. Bisher werden alle Arbeitsmaßnahmen in
Form von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestaltet.
Es
wurde lediglich ab Juli 2003 vor diese Maßnahmen eine Orientierungsphase von
maximal bis zu 3 Monaten geschaltet. In diesen Orientierungsphasen wird
weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine angemessene
Mehraufwandsentschädigung gewährt. Sinn und Zweck der Orientierungsphasen ist,
diese in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Zuge einer
Maßnahme nach § 19 BSHG münden zu lassen.
Eine
Zusatzfrage des Stadtverordneten Severin (SPD) wurde ebenfalls durch den
Stadtrat beantwortet.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen