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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

17.10.2003 - 4.14 Frage des Stadtverordneten Peter Metz (Nr.14 1...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wie viele Menschen konnten in Marburg in den Jahren 1990, 1995, 1998, 2000, 2001, 2002 und 2003 befristete Arbeitsverhältnisse nach § 19 BSHG eingehen und wie viele davon verrichteten eine gemeinnützige Arbeit?

 

Es antwortet Stadtrat Dr. Kahle:

 

Zu dem Jahr 1990 können leider keine Auskünfte mehr erteilt werden, da die Daten nicht mehr vorliegen.

 

Zu den weiteren erfragten Jahren ergeben sich folgende Anzahl von Maßnahmen:

 

Jahr

Maßnahmen für

Arbeitsverhältnisse

nach § 19 BSHG in

Kohnvariante

Beschäftigungszuschüsse

für Beschäftigungen auf

dem 1. Arbeitsmarkt (nach

§ 18 Abs. 4 BSHG)

geförderte

Ausbildungen

im Rahmen

von Ausbil-

dung statt

Sozialhilfe

Gesamt:

1995

78

---

---

78

1998

294

---

---

---

2000

256

26

13

295

2001

210

28

16

254

2002

171

22

6

199

 

 

In 2003 wurden bis 01.10.2003 folgende Maßnahmen bewilligt:

 

Maßnahmen für Arbeitsverhältnisse nach § 19 BSHG in Lohnvariante:            187

Beschäftigungszuschüsse nach § 18 Abs. 4 BSHG:                                        14

geförderte Ausbildungen im Rahmen von Ausbildung statt Sozialhilfe:         13

 

Abschließende Daten für das Jahr 2003 können verständlicherweise erst nach Abschluss des Jahres benannt werden, da auch in den Monaten Oktober, November und Dezember 2003 noch Maßnahmen bewilligt werden.

 

Die rückläufigen Zahlen ab dem Jahr 2000 erklären sich durch die erfolgreiche Arbeit der Arbeitsmarktagentur, welche eine verstärkte Vermittlung unserer Klientel auf dem 1. Arbeitsmarkt ermöglicht hat.

 

Bisher werden die Maßnahmen nach § 19 BSHG ausschließlich in Form der Lohnvariante durchgeführt.

 

Davon ausgehend, dass die Fragestellung hinsichtlich der gemeinnützigen Arbeit darauf abzielt, ob unsererseits Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 BSHG ohne Lohnvariante erfolgen, ist dies ist zu verneinen. Bisher werden alle Arbeitsmaßnahmen in Form von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestaltet.

 

Es wurde lediglich ab Juli 2003 vor diese Maßnahmen eine Orientierungsphase von maximal bis zu 3 Monaten geschaltet. In diesen Orientierungsphasen wird weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gewährt. Sinn und Zweck der Orientierungsphasen ist, diese in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Zuge einer Maßnahme nach § 19 BSHG münden zu lassen.

 

Eine Zusatzfrage des Stadtverordneten Severin (SPD) wurde ebenfalls durch den Stadtrat beantwortet.

 

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