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Ratsinformation
17.10.2003 - 4.15 Frage des Stadtverodneten Peter Metz (Nr.15 10...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.15
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 17.10.2003
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Angenommen,
die Pläne der Bundesregierung zur Zusammenlegung von Sozialhilfe und
Arbeitslosenhilfe werden zum geplanten Zeitpunkt am 1. Juli 2004 umgesetzt: Wie
viele Arbeitslosenhilfeempfänger/innen (inkl. Angehörige) werden dann in
Marburg mit dem sog. "Arbeitslosengeld II" auskommen müssen und wie
viele Sozialhilfeempfänger/innen werden künftig diese neue Leistung erhalten?
Es
antwortet Stadtrat Dr. Kahle:
Zunächst
ist festzustellen, dass dem Fachbereich Soziales nicht die Daten der derzeit
bestehenden Arbeitslosenhilfeempfänger/innen im Stadtgebiet Marburg vorliegen.
Der
Geschäftsbereich des Arbeitsamtes Marburg, Hauptstelle Marburg, ist weder
identisch mit den Stadtgrenzen noch mit den Landkreisgrenzen. Das Arbeitsamt
hat uns auf Anfrage mitgeteilt, dass im Juni 2003 1453 Personen
Arbeitslosenhilfe bezogen haben.
Es kann unsererseits lediglich eine Aussage über die Anzahl der Bezieher/innen von Arbeitslosenhilfe mit gleichzeitigem Bezug von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG getroffen werden:
Derzeit
erhalten im Stadtgebiet Marburg 237 Personen Arbeitslosenhilfe und zusätzlich ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt. Inklusive der Familienangehörigen handelt es sich um
497 Personen.
Die
Frage, wie viele Sozialhilfeempfänger/innen von der neuen Leistung (ALG II) in
Marburg betroffen sein werden, kann aufgrund der Tatsache, dass die genaue
Definition der Erwerbsfähigkeit nach SGB II noch nicht geklärt ist, zur Zeit
nicht beantwortet werden.
Die
Arbeitsgruppe „Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der Kommission zur Reform der
Gemeindefinanzen geht von bundesweit 1,3 Millionen Personen aus, die derzeit
Leistungen nach BSHG erhalten und dann in die neue Leistung wechseln, dies
jedoch unter der Voraussetzung, dass das Kriterium der Erwerbsfähigkeit im
Sinne des SGB VI festgelegt werde.
Der
Gesetzentwurf zum SGB II (bekannt als Hartz IV) hat diese Formulierung nicht
übernommen, definiert Erwerbsfähigkeit in sehr unpräziser Form und lässt
gleichzeitig die Möglichkeit einer Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung für
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen offen.
Eine
Zusatzfrage des Stadtverordneten Köster (PDS/ML) wird ebenfalls durch den
Stadtrat beantwortet.
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