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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

26.01.2007 - 4.29 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dr. Ulrich ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Gibt es eine generelle Vorgabe für die flächendeckende Verfügbarkeit der Mobilfunknetze oder ist dies jeweils "kleinsträumlich" zu erarbeiten?

 

Es antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:

 

Die generellen Vorgaben zur Versorgung mit Mobilfunkt gibt es. Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGI I 2004, 1190), § 2 Regulierung und Ziele Abs. (2) Punkt Nr. 5 ist ein Ziel der Regulierung "die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen“.

 

Unter Bezugnahme auf diese gesetzliche Regelung wurde in den Lizenzurkunden mit den einzelnen Mobilfunkanbietern unter Teil B, Punkt 4. „Versorgungspflicht“ in diesen Urkunden ein Mindestversorgungsgrad festgeschrieben, den es innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen gilt. Im Einzelnen steht in den Lizenzurkunden für jeden Betreiber demnach folgendes:

 

GSM-Netze

Versorgungspflicht für...

Lizenz-Laufzeit

D1 (T-Mobile)

75 % der Bevölkerung bis zum 31.12.1994

bis 31.12.2009

D2 (Vodafone)

94 % der Bevölkerung in den alten

Bundesländern (neue 90 %) bis 31.12.1994

bis 31.12.2009

E1 (E-Plus

98 % der Bevölkerung des gesamten

Bundesgebietes bis zum 31.12.1994

bis 31.12.2012

E2 (o2)

75 % der Bevölkerung bis zum 31.12.2001

bis 31.12.2016

UMTS-Netze

Versorgungspflicht für...

Lizenz-Laufzeit

alle Betreiber

25 % der Bevölkerung bis 31.12.2003 und 50 % bis 31.12.2005

bis 31.12.2020

Tabelle: In den Linzenzbedingungen vereinbarte Versorgungspflichten

 für die Netzbetreiber (Quelle: BNetzA).

 

Die Mobilfunkanbieter leiten daraus ihren Versorgungsauftrag und damit eine Privilegierung ihrer Projekte ab. Den Aufbau der einzelnen Funknetze, die Geometrie der Funkzellen und damit die notwendige Lage von Mobilfunkantennen bewahrt jeder Anbieter als Betriebsgeheimnis. Damit entziehen sich die Funknetze jeglicher Einblicknahme und damit letztlich auch einer Bewertung durch die Öffentlichkeit, ob und in welchem Maße dieser Versorgungsauftrag schon erfüllt wurde.

 

Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Regelungen der Lizenzen ist die Bundesnetzagentur.

 

Eine Zusatzfrage des Stadtverordneten Dr. Rausch (SPD) wird ebenfalls durch den Bürgermeister beantwortet.

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