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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

26.06.2009 - 4.18 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Hannelore G...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Gemäß § 3 Hess. Denkmalschutzgesetz ist die Untere Denkmalschutzbehörde beim Magistrat der Stadt Marburg angesiedelt. Kann dieses Amt 61 seine Entscheidungen z. B. gemäß § 16 (Genehmigungspflichtige Maßnahmen) eigenständig und auch gegen den Willen des Bauherrn treffen, wenn der Magistrat der Bauherr und Antragsteller auf Abriss bzw. Umgestaltung eines Kulturdenkmals ist, oder muss der Leiter des Amtes 61 den Weisungen des Magistrats folgen und wäre dann die Feststellung richtig, dass in diesem Fall der Magistrat als Bauherr die von ihm erstrebte Genehmigung praktisch bei sich selbst beantragt und genehmigt?

 

Es antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:

 

Bei den gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDSchB) denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, die in § 16 Hessisches Denkmalschutzgesetz erläutert sind, wird zusätzlich das Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) eingeholt. Eine Eigenständigkeit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist durchaus gegeben, allerdings ist der Magistrat aufgrund der Verwaltungsstruktur in letzter Konsequenz auch die Untere Denkmalschutzbehörde. Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen nicht nach Weisung des Magistrats, sondern nach  fachlichen und rechtlichen Einschätzungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen und Beteiligung des Denkmalbeirates.

 

Darüber hinaus ist kein Vorgang aus den letzten 10 Jahren bekannt, bei dem der Magistrat als Bauherr bzw. Eigentümer den Abriss eines Kulturdenkmals beantragt hat.

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