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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

27.11.2009 - 10 Aktualisierung der Fahrpläne für die Universitä...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Der Stadtverordnetenvorsteher führt aus, dass es sich bei dieser Vorlage um eine Kenntnisnahme handelt, die im Zusammenhang mit dem soeben beschlossenen Wirtschaftsplan 2010 der Stadtwerke gesehen werden muss. Die Vorlage wurde im Umweltausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss jeweils zur Kenntnis genommen und auch der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme empfohlen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung fasst ebenfalls folgenden Beschluss:

 

Die in der Vorlage dargestellten Anpassungen im Linienverkehr werden zur Kenntnis genommen.

 

1.         Der Fahrplan 2010 wird gegenüber dem aktuellen Fahrplan an die Erfordernisse des Nahverkehrsplans 2009 - 2014 angepasst:

-            Einführung von einheitlichen Fahrwegen der Linien

-            Einführung eines einheitlichen Taktrasters von 120 - 60 - 30 - 15 Minuten

-            Einführung einer Schnellbuslinie zwischen den beiden Campus-Standorten

-            Anpassung der Verkehre an die verlängerten Ladenöffnungszeiten Montag bis Freitag und Samstag

-     Entfall des Sommerferienfahrplans

 

2.         Die gegenüber der Empfehlung des Nahverkehrsplan zusätzlich erforderlichen Fahrten zur Verdichtung der Linien 9 (Sa), 11, 12, 13 (Sa), 16 und 17 sind aus Haushaltsmitteln in Höhe von 250 T€ zu finanzieren. Eine anteilige Kompensation erfolgt aus der Verringerung des Haushaltsansatzes für die Verdichtung der Linie 14 von 240 T€ auf 153 T€.

 

3.         Die Verkehre werden von der Stadtwerke Marburg GmbH bzw. der Marburger Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) auf Grundlage der von der Genehmigungsbehörde erteilten Konzession eigenwirtschaftlich erbracht.

 

4.         Der Verkehrsvertrag über die Erbringung von ÖPNV-Leistungen im Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg bleibt aktuell unberührt. Bei der nächsten Anpassung des Verkehrsvertrages werden 3,12 Mio. Nutzungskilometer zu Grunde gelegt. Magistrat und Stadtwerke werden ermächtigt, eventuell notwendige Detailänderungen im Verkehrsvertrag und im Leistungsverzeichnis als Anlage zum Verkehrsvertrag gemeinsam vorzunehmen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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selbst zuständig
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eigenes Amt zuständig
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anderes Amt zuständig
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andere Zuständigkeit
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selbst verantwortlich
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