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Ratsinformation
20.09.2012 - 9 Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Do., 20.09.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:05
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Der Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:
Die am 30. September 2011 beschlossene und am 01. November 2011 in Kraft getretene Veränderungssperre im Bereich Am Hasenküppel/Am Martsacker im Stadtteil Marbach wird gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) um ein Jahr verlängert.
Inhalt und Geltungsbereich der Veränderungssperre:
§ 1
Anordnung und räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Zur Sicherung der im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 24/7 Marbach festgelegten Ziele wird für den im Übersichtsplan dargestellten Geltungsbereich Am Hasenküppel im Stadtteil Marbach die am 01. November in Kraft getretene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert (§ 17 Abs. 1 BauGB).
§ 2
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs.1 BauGB:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 BauGB).
§ 4
Geltungsdauer
Die Veränderungssperre tritt ein Jahr nach öffentlicher Bekanntmachung außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden
(§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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36,6 kB
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- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
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- andere Verantwortlichkeit
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