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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

21.12.2012 - 4.5 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Marco Nezi ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Hat der Magistrat bereits in Erwägung gezogen, die Betreiber von Imbissbetrieben und Schnellrestaurants bei der Reinigung vor den Ladengeschäften an den Kosten, die durch Verschmutzungen entstehen, zu beteiligen, zu Reinigungsmaßnahmen oder zumindest zur Aufstellung von ausreichenden Abfallbehältnissen?"

 

Es antwortet der Oberbürgermeister:

 

Nach der Straßenreinigungssatzung der Universitätsstadt Marburg wird  die Reinigung der öffentlichen Straßen an die Eigentümer sowie Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Gründstücke übertragen.

Wurden öffentliche Flächen im Rahmen der Sondernutzung an Gewerbetreibende vergeben, sind in den Verträgen auch die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten enthalten.

Bei konkreten Beschwerden erhalten im Einzelfall Gaststättenbetreiber, die nicht zusätzlich über eine Sondernutzungsgenehmigung für ihren Freisitz verfügen,  entweder zu ihrer früheren Gaststättenkonzession Auflagen und nach dem neuen Hessischen Gaststättengesetz Anordnungen den Eingangsbereich im Umkreis z.B. von 3 Metern regelmäßig auf Verunreinigungen (Zigarettenkippen, Flaschen) zu überprüfen und bei entsprechender Verunreinigung unverzüglich zu reinigen.

 

Einem Hausbesitzer und zugleich Gastwirt wurde auferlegt, die Reinigung der Straße vor seinem Anliegen nach Schließung seiner Gaststätte durchzuführen. Zugleich wurde ihm die Ersatzvornahme durch den DBM angedroht. Seither kommt er seinen Reinigungsverpflichtungen im Wesentlichen nach.

Die Aufstellung von Abfallbehältnissen liegt somit zur Müllvermeidung im öffentlichen Raum im eigenen Interesse.

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