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Ratsinformation
21.12.2012 - 4.12 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Tanja Baude...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.12
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 21.12.2012
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Für welchen Zeitraum bewilligt die Stadt Marburg in der Regel Wohngeld und ist dieser Zeitraum in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes, wonach Wohngeld nur im Einzelfall für weniger als zwölft Monate bewilligt werden darf?
Da die Fragestellerin nicht anwesend ist, wird die Antwort mit dem Protokoll erteilt.
Nach § 25 Wohngeldgesetz (WoGG) soll - nicht muss ! - das Wohngeld für die Dauer von 12 Monaten bewilligt werden.
Wenn bei Antragstellung bekannt ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse während des Bezugszeitraumes wesentlich verändern werden, ist nach § 25 Abs. 1 auch eine kürzere Bewilligungsdauer möglich.
Wesentliche Veränderungen können insbesondere sein:
Aufnahme/Wegfall einer Erwerbstätigkeit
Veränderung der Familiengröße (z.B. Geburt eines Kindes)
Die Wohngeldbehörde der Universitätsstadt Marburg beachtet selbstverständlich die v.g. gesetzlichen Bestimmungen.
Zuständiger Dezernet: Oberbürgermeister Vaupel
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