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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

14.03.2013 - 8 Bauleitplanung der Universitätsstadt Marburg (B...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Herr Bürgermeister Dr. Kahle und Herr Kulle erläutern die Beweggründe für die Notwendigkeit der Einleitung einer Veränderungssperre.

 

Der Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Für den im Übersichtsplan festgelegten Geltungsbereich wird gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt beschlossen:

 

§ 1

Anordnung und räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Zur Sicherung der im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 24/4, 8. Änderung „Bienenweg“ im Stadtteil Marbach festgelegten Ziele wird für den im Übersichtsplan dargestellten Geltungsbereich eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gem. § 14 Abs.1 BauGB:

1.              Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.              keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.

 

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gem. § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gem. § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (§ 16 Abs. 2 BauGB)

 

§ 4

Geltungsdauer

Die Veränderungssperre tritt ein Jahr nach öffentlicher Bekanntmachung außer Kraft, wenn sie nicht vorher verlängert wird. (§ 17 Abs.1+2 BauGB)

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. (§ 17 Abs. 5 BauGB).

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Abstimmungsergebnis:                            Einstimmige Annahme der Vorlage

 

Aussprache wird nicht beantragt.

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Anlagen zur Vorlage

Legende
selbst zuständig
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eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
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andere Zuständigkeit
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selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
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Aufgabe bearbeiten
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Keine Zusammenstellung
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