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Ratsinformation
16.05.2013 - 6 Erwerb des Sportplatzes des VfB Marburg 1905 e....
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Do., 16.05.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:04
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Bau- u. Planungsauss.
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Vor Beginn der Beratungen wird ein Lageplan mit farbiger Darstellung der zum Ankauf stehenden Grundstücke an die Ausschussmitglieder ausgeteilt. Herr Oberbürgermeister Vaupel stellt die Vorlage vor und verweist auf das formale Verfahren, das zu der heute in Rede stehenden Vorlage geführt hat. Weiterhin erläutert er die Kaufpreisgestaltung und die Erforderlichkeit einer Weiternutzung des Geländes durch Sportbetrieb. Nachfragen einzelner Ausschussmitglieder werden durch Herrn Oberbürgermeister Vaupel und Herrn Bürgermeister Dr. Kahle beantwortet.
Der Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften fasst folgenden Beschluss:
1. Die Universitätsstadt Marburg erwirbt vom VfB 1905 Marburg e.V. den Sportplatz an der Gisselberger Straße 37/37a, bestehend aus den Grundstücken
· Gemarkung Marburg Flur 16 Flst. 76/6 = 8.607 qm und
· Gemarkung Marburg Flur 16 Flst. 76/5 = 743 qm
· insgesamt = 9.350 qm
zu einem Kaufpreis von 48 pro/qm, insgesamt 448.800,00 .
2. Die Universitätsstadt Marburg verpflichtet sich, im Falle einer zukünftigen Ausweisung binnen der nächsten 15 Jahre des Kaufgrundstückes als Bauland den durch Gutachten des Gutachterausschusses dann zu ermittelnden Grundstückswert bis zur Höhe von 1 Mio. EUR anzuerkennen und im Wege der Nachzahlung auf den vorstehend genannten Grundstückspreis zu entrichten.
Eine Verpflichtung zur Änderung des bestehenden Planungsrechts wird mit diesem Kaufangebot nicht begründet.
3. Bei der vertraglichen Gestaltung dieses Grundstückskaufes ist sicherzustellen, dass die Nutzung der Funktionsräume (insb. Umkleidekabinen) für den Sportbetrieb erhalten bleibt.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
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- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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