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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

17.07.2015 - 4.7 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Tanja Baude...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

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Ist dem Magistrat bekannt, ob die hiesige Ausländerbehörde von jesidischen Flüchtlingen vor einer Aufenthaltsgestattung den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse mittels Zertifikat des Goetheinstituts im Irak verlangt, obwohl dieses Institut selber wegen der Gefährdung von Jesiden im Irak durch den Terror des sog. IS auf das Goetheinstitut in Jordanien verweist?

 

Es antwortet Oberbürgermeister Vaupel.

 

Die Fragestellerin bezieht sich mit Ihrer Frage auf einen konkreten Einzelfall zur Familienzusammenführung, in dem sie mehrfach in der Ausländerbehörde mit dem betreffenden Ehemann vorstellig geworden ist. Ihr wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erläutert.

Eine irakische Staatsangehörige hat bei der Deutschen Botschaft Amman (somit nicht im Irak, sondern in JORDANIEN!) einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann gestellt. Von der Botschaft wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin in Amman aufhältig sei.

Der Gesetzgeber hat diesbezüglich geregelt, dass der nachzugswillige Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen muss (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau „A1" des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Somit muss der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bei Visumsantragstellung ein entsprechendes Sprachzertifikat vorgelegt werden.

Zwar werden in § 30 Abs. 1 S. 2 u. 3 AufenthG vom Gesetzgeber einige konkrete Ausnahmen vom Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse gemacht, diese treffen jedoch auf diese konkrete Fallgestaltung nicht zu.

Die Bevollmächtigte der Eheleute trug vor, dass die Ehefrau yezidischen Glaubens sei und sich mit der Familie auf der Flucht vor Truppen der IS befinde. Aufgrund der besonderen Situation im Heimatland (IRAK) sei es nicht möglich, den Sprachnachweis zu erbringen. Daher solle die Einreise ohne einfache deutsche Sprachkenntnisse erfolgen, in Deutschland sollten dann Sprachkurse besucht werden. Die Deutsche Botschaft Amman würde für diesen Personenkreis ein Visum auch ohne das Vorhandensein von Sprachkenntnissen erteilen.

Auf konkrete Nachfrage, warum es der Betreffenden, die in Amman (JORDANIEN) lebe, nicht möglich sein solle, dort (Amman, JORDANIEN) Sprachkurse zu besuchen, wurde vorgetragen, dass sich die Betreffende wieder im Irak aufhalte. Zwecks Visumserteilung sei eine erneute Einreise nach Jordanien jedoch problemlos wieder möglich. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zur vorgetragenen Flüchtlingssituation.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes wurde am 22.06.2015 per E-Mail Kontakt zur Deutschen Botschaft Amman (JORDANIEN), bei der der Visumsantrag gestellt worden war, aufgenommen. Der Sachvortrag der Bevollmächtigten und des Ehemannes wurde erläutert und angefragt, ob die Betreffende nach Einschätzung der Botschaft vor Ort von Sonderregelungen des Bundesministeriums des Innern (Erlass vom 20.04.2011 - anbei), die jedoch lediglich in besonderen Ausnahmefällen Anwendung finden sollen, profitieren könne. Häufig sind allein die deutschen Auslandsvertretungen im Visumsverfahren in der Lage, anhand der Gegebenheiten im jeweiligen Bezugsstaat das Vorliegen bestimmter Erteilungsvoraussetzungen  bzw. die Zulassung etwaiger Ausnahmen zu beurteilen.

Eine Rückantwort der Deutschen Botschaft Amman steht - trotz Erinnerungsmail vom 06.07.2015 - noch aus.

 

Sofern die Deutsche Botschaft das Vorliegen einer Sondersituation -  von der bei Übersendung des Visumsvorgangs keine Rede war (es wurde lediglich mitgeteilt, dass deutsche Sprachkenntnisse noch nicht vorliegen) - bestätigt, wird die Ausländerbehörde unverglich die erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung erteilen.

Andernfalls müssten - aus Gleichbehandlungsgründen - zunächst die geforderten einfachen deutschen Sprachkenntnisse durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates nachgewiesen werden.

Die Ausländerbehörde ist bei Ausübung Ihrer Tätigkeit an Recht und Gesetz sowie Weisungen durch Bundes- oder Landesbehörden gebunden, da es sich beim Aufenthaltsrecht um eine Weisungs- bzw. Auftragsangelegenheit handelt.

 

 

Eine Zusatzfrage der Stadtverordneten Bauder-Wöhr, Fraktion Marburger Linke, wird ebenfalls durch den Oberbürgermeister beantwortet.

 

 

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