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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

06.10.2016 - 8 Quotenregelung für den geförderten Wohnungsbau ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Die Vorlage wird durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Spies vorgestellt. Fragen zur Quotenhöhe der Wohnbauflächen, zur Gemeinsamkeit der Förderung nur in Verbindung mit Fördermitteln des Landes Hessen und zur formalen Gestaltung der Quotenregelung werden durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Spies beantwortet.

 

Der Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1. Quotierung

 

1.1r das Gebiet der Universitätsstadt Marburg wird eine Quotenregelung für den geförderten Wohnungsbau eingeführt (Quotierung). Unter Quotierung wird eine für Bodenmarktteilnehmer unter bestimmten Bedingungen verbindliche Quote für geförderte Wohnungen auf Wohnbauflächen gem. 2.1 verstanden.

1.2Mit der Einführung der Quotenregelung soll allen beteiligten Bodenmarktteilnehmern (Eigentümern, Bauträgern, Projektentwicklern, Investoren, Magistrat der Universitätsstadt Marburg) Klarheit und Sicherheit für Investitionen im Wohnungsbau gegeben werden:

Gleichbehandlung: Alle von der Quotenregelung betroffenen Wohnbauplanungen und Wohnbauprojekte unterliegen dieser Regelung und werden somit gleichbehandelt.

Transparenz: Durch die Quotenregelung wird Transparenz erzeugt, indem alle Eckpunkte und Verfahrensregelungen bekannt sind.

Investitionssicherheit: Die Bedingungen für die Entwicklung von Wohnbauprojekten, die dieser Quotenregelung unterfallen, sind von Beginn an bekannt und für alle Beteiligten kalkulierbar.

 

2. Geltungsbereich

 

2.1Die Quotenregelung betrifft alle Wohnbauprojekte auf dem Gebiet der Universitätsstadt Marburg, für die Planungsrecht mit kommunaler Bauleitplanung geschaffen oder verändert wird, die also dem kommunalen Planungserfordernis und der kommunalen Planungshoheit unterliegen.

2.2Um ein städtisches Grundstück erwerben und mit Wohnungen bebauen zu können, verpflichtet sich der Investor in Fällen gem. 2.1 einen Anteil gem. 3. der neu zu bauenden Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten.

2.3Um ein im privaten Eigentum befindliches Grundstück mit Wohnungen bebauen zu können und dafür Baurecht zu erlangen, verpflichtet sich der Investor in Fällen gem. 2.1 einen Anteil gem. 3. der neu zu bauenden Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zu errichten.

2.4Die Quote in 3. gilt sowohl für den Geschosswohnungsbau als auch für Reihen- und Doppelhäuser und andere räumlich zusammengehörige Wohngeudeprojekte.

2.5Die Quote in 3. gilt für den Bau von Wohneinheiten zur Miete und für Eigentum. Im Geschosswohnungsbau ist die Quote stets im geförderten Mietwohnungsbau zu realisieren.

2.6Die Quote in 3. gilt für Wohnbauvorhaben, für die gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden kann.

 

3. Quotenhöhe

 

Bei der Ausweisung von Baugebieten in der Universitätsstadt Marburg für Wohnungsbau gem. 2.1 sind 20 % (Quote) der Wohnbauflächen (Wohneinheiten (WE) und 20 % der Bruttogeschossfläche (BGF)) für den geförderten Wohnungsbau zu sichern und mit berechtigten Personen/Haushalten zu belegen, sofern das Baugebiet 20 WE oder mehr umfasst.

 

4. Durchführung der Quotenregelung

 

4.1Die Quotenregelung soll grundsätzlich in Öffentlich-Rechtlichen Verträgen/Städtebaulichen Verträgen nach  § 11 BauGB vereinbart werden. Sofern dieses nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob eine Festsetzung nach  § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB zu treffen ist.

4.2Die Quotenregelung ist mit Festsetzungen zur Barrierefreiheit nach DIN 18040 Teil 2 zu verbinden, um die Anzahl der behindertengerechten Wohnungen in der Universitätsstadt Marburg zu erhöhen. Mindestens 50% der gem. Quote herzustellenden Wohnungen müssen nach DIN 18040-2R geschaffen werden.

4.3Die Quote gem. Pkt. 2. u. 3 kann vom Investor auch im Rahmen einer Kooperation mit einem weiteren Akteur realisiert werden, sofern der Investor sich vertraglich verbindlich verpflichtet sich an sämtlichen Kosten und Folgekosten so zu beteiligen, als wäre der geförderte Wohnungsbau von ihm selbst wirtschaftlich durchgeführt und baulich realisiert worden.

4.4Die Quotenregelung gilt unter der Voraussetzung, dass für den geförderten Wohnungsbau auf Antrag Fördermittel des Landes Hessen und der Universitätsstadt Marburg zu erlangen sind. Fördermittel der Universitätsstadt Marburg können grundsätzlich nur in Verbindung mit Fördermitteln des Landes Hessen in Anspruch genommen werden.

 

5. Wohnungsbaugesellschaften

 

r Wohnungsbaugesellschaften, die im Wesentlichen der Schaffung von Wohnraum im geförderten Wohnungsbau nachgehen und dabei Anteile im geförderten Wohnungsbau von bis zu 100 % errichten, gelten die vorgenannten Festsetzungen für Projekte, die sie im freifinanzierten Wohnungsbau errichten.

 

6. Evaluierung

 

Die Umsetzung der Quotierungsregelung ist alle zwei Jahre zu evaluieren, erstmals mit Ablauf des 31.12.2018.

 

7. Inkrafttreten

 

Diese Quotenregelung findet Anwendung ab dem auf den Beschluss in der Stadtverordnetenversammlung folgenden Tag.

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Abstimmungsergebnis:

 

JaSPD (4), CDU (3), B90/Die Grünen (2),

Marburger Linke (2), BfM (1)

NeinMBL/FDP (1)

 

Aussprache wird beantragt.

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