Seiteninhalt
Ratsinformation
17.07.2015 - 4.18 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Halise Adsa...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.18
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 17.07.2015
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Nach welchen Kriterien und auf welcher rechtlichen Grundlage entfernt die Stadt Marburg Fahrräder von öffentlichen Plätzen? Werden dafür Gebühren erhoben?
Es antwortet Oberbürgermeister Vaupel und ergänzend Bürgermeister Dr. Kahle.
Es gibt verschiedene rechtliche Grundlagen, Fahrräder aus öffentlichem Verkehrsraum zu entfernen.
1. Fundfahrräder werden nach den §§ 965 bis 984 BGB in Verwahrung genommen. Die Herausgabe von Fundfahrrädern ist mit einer Gebühr in Höhe von 3 % des Wertes verbunden.
2. Fahrräder, die z. B. Fußgänger, Baumaßnahmen, Veranstaltungen oder die Straßenreinigung behindern, werden nach § 8 HSOG entfernt. Hierfür wird vergleichbar mit dem Verfahren bei Abschleppmaßnahmen von Fahrzeugen ein Kostenbeitrag in Höhe von 20,00 € erhoben. Auf eine zusätzliche Verwaltungsgebühr wird verzichtet.
3. Schrottfahrräder werden nach § 2 HAKrWG entsorgt.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen