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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

28.02.2014 - 9 Bauleitplanung der Universitätsstadt Marbur...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Vor Aufruf des Tagesordnungspunktes hat der Stadtverordnete Simon, SPD-Fraktion, wegen möglicher Interessenkollision gemäß § 25 HGO den Sitzungssaal verlassen.

 

 

Für den Bau- und Planungsausschuss berichtet der stellvertretende Vorsitzende, Stadtverordneter Nezi, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

 

Der Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die Zustimmung zu dieser Magistratsvorlage.

 

Der Stadtverordnetenvorsteher lässt somit über die Vorlage abstimmen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung fasst einsstimmig folgenden Beschluss:

 

 

Die am 22. März 2013 beschlossene und am 06. April 2013 in Kraft getretene Veränderungssperre im Bereich Bienenweg im Stadtteil Marbach wird gemäß § 17 Baugesetzbuch (BauGB) um ein Jahr verlängert.

 

Inhalt und Geltungsbereich der Veränderungssperre:

 

§ 1

Anordnung und räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 24/4, 8. Änderung „Bienenweg“ im Stadtteil Marbach festgelegten Ziele, wird für den im Übersichtsplan dargestellten Geltungsbereich die am 06. April 2013 in Kraft getretene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert (§ 17 Abs. 1 BauGB).

 

§ 2

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gem. § 14 Abs.1 BauGB:

1.              Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.              keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.

 

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gem. § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gem. § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (§ 16 Abs. 2 BauGB)

 

§ 4

Geltungsdauer

 

Die Veränderungssperre tritt ein Jahr nach öffentlicher Bekanntmachung außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.  (§ 17 Abs. 2 BauGB)

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. (§ 17 Abs. 5 BauGB)

 

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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selbst zuständig
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anderes Amt zuständig
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andere Zuständigkeit
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selbst verantwortlich
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