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Ratsinformation
28.02.2014 - 4.3 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Jan Schalau...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.3
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 28.02.2014
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Um die Nutzung eines Grundstückes in Marburg-Elnhausen, welches von der Mitteldeutschen Hartstein Industrie (MHI) als Steinbruch verwendet wird, gibt es seit Jahren heftige Konflikte. Grundstückseigentümer/innen beklagen eine unrechtmäßige Nutzung zu ihren erheblichen Ungunsten. Ist der Magistrat das Problem bekannt und welche Möglichkeiten sieht er, die Elnhäuser Bürger/innen zu unterstützen?
Es antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:
Das Regierungspräsidium in Gießen hat als zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung des Betriebes der Steinbruchanlage der Firma MHI in Marburg-Elnhausen über den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf mit Schreiben vom 11. Juli 2002 das Bauamt der Stadt Marburg darüber informiert, dass die genehmigten Rodungs- und Abbaugrenzen überschritten wurden.
Am 06.11.2002 fand ein Ortstermin mit den Betreibern und den Trägern öffentlicher Belange und der Bauaufsicht statt.
Im weiteren Verfahren wurde der Fachbereich Planen, Bauen, Umwelt vom Regierungspräsidium nicht mehr beteiligt. Es liegen hier auch keine weiteren Informationen oder Beschwerden vor. Die Zuständigkeit für die Steinbruchanlage liegt nicht beim Magistrat. Es ist davon auszugehen, dass das Regierungspräsidium die Rechte der Grundstückseigentümer bei seinen Entscheidungen berücksichtigt.
Grundsätzlich können Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen ihres Eigentums auch zivilrechtlich abwehren. Ob insoweit zivilrechtliche Streitigkeiten anhängig sind, ist dem Magistrat nicht bekannt.
Eine Zusatzfrage des Stadtverordneten Schalauske, Fraktion Marburger Linke, wird ebenfalls durch den Bürgermeister beantwortet.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
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- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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