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Ratsinformation
18.09.2015 - 4.17 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dr. Hermann...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.17
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 18.09.2015
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Oberbürgermeister Palmer in Tübingen hat darüber nachgedacht, länger
freistehende Häuser bzw. Wohnungen für Flüchtlinge zu beschlagnahmen.
Wäre so etwas auch in Marburg rechtlich möglich?
Es antwortet Oberbürgermeister Vaupel.
Der Baden-Württembergische Innenminister Gall hat den Überlegungen des Oberbürgermeisters Palmer in Tübingen kürzlich eine Absage erteilt und Abstand genommen.
Die Beschlagnahme von Wohnungen stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach dem Grundgesetz dar (Art. 14 GG). Wohnungseigentümer können grundsätzlich frei über ihr Eigentum verfügen. Dies beinhaltet auch das Recht, eine Wohnung leer stehen zu lassen.
Eine Beschlagnahmung von Wohnungen ist in Hessen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem Hessischen Gesetz über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung (HSOG) möglich. Die Beschlagnahmung setzt dabei die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem konkreten Einzelfall voraus. Gesetz und Rechtsprechung setzen der Beschlagnahme enge Grenzen bzw. besonders hohe Anforderungen an die entsprechenden Voraussetzungen. So müssen zunächst bei drohender Obdachlosigkeit beispielsweise keinerlei andere Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sein. Eine Beschlagnahmung ist zudem nur zeitlich befristet bis zu einem Zeitraum von ca. 6 Monaten zulässig.
In Bezug auf die Unterbringung von Flüchtlingen müssen vor einer solchen Maßnahme alle anderen Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein. Im rechtlichen Kontext wäre eine Beschlagnahmung von Wohnraum zu dem angefragten Zweck sog. „ultima ratio“.
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