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Ratsinformation
17.06.2021 - 8.1 Antrag betr. Anpassung der Quotierungsregel im ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.1
- Datum:
- Do., 17.06.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:01
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Lothar Sprenger
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Antrag wird durch die Antrag stellende Fraktion vorgestellt. Herr Schmidt begründet den gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen B90/Die Grünen, SPD und Klimaliste.
Im Zuge der nachfolgenden Wortbeiträge verschiedener Ausschussmitglieder und Herrn Oberbürgermeister Dr. Spies ergeht der Vorschlag der Antrag stellenden Fraktion, den ersten Satz des Ausgangsvorschlages beizubehalten, den zweiten Satz dieses Antrages wegfallen zu lassen und an dessen Stelle den Beschlussvorschlag des Änderungsantrages der Fraktionen B90/Die Grünen, SPD und Klimaliste einzufügen. Zudem soll als abschließender Satz des Beschlusstextes eingefügt werden, dass bis Jahresende 2021 ein Zwischenbericht über den dann aktuellen Sachstand vorgelegt werden soll.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, dass bei künftigen Wohnungsneubauten eine Quote von mindestens 30% ab 10 Wohneinheiten (WE) festgelegt wird mit Mietpreis- und Belegungsbindung.
Der Magistrat wird beauftragt,
- eine Erhöhung der bestehenden Quote für den Bau geförderter Wohnungen für Menschen mit geringem Einkommen (Sozialquote) auf 30 % ab einem Vorhabenumfang von 10 Wohneinheiten im Rahmen der Evaluierung der bestehenden Quotierungsregelung ebenso wie die Möglichkeit einer zusätzlich an die Quadratmeterzahl gebundenen Regelung prioritär zu untersuchen und eine Vorlage zur rechtssicheren Umsetzung dieser der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen und
- zu prüfen, ob und wenn ja, wie eine Einbeziehung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, entsprechend der veränderten bundesgesetzlichen Regelungen rechtssicher möglich ist.
Bis Jahresende 2021 ist ein Zwischenbericht über den aktuellen Sachstand vorzulegen.
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