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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der F.D.P.-Fraktion - VO/1087/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordneten-Versammlung möge beschließen:

 

Die Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg wird wie folgt geändert:

 

1.     Es wird ein neuer  §9 „Sitzungen der Stadtverordneten-Versammlung“ eingefügt:

„(1) Die Stadtverordneten-Versammlung und ihre Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich.

(2) Auf Antrag von Vertretern der Medien ist die Anfertigung von kombinierten Bild- und Tonaufnahmen (Video- bzw. Filmaufnahmen) zum Zwecke der Berichterstattung aus öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung und ihrer Ausschüsse zu gestatten, wenn nicht überwiegende schutzwürdige Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsinteressen Dritter einem öffentlichen Interesse zur Berichterstattung entgegenstehen, oder die Funktionsfähigkeit der Arbeit der Stadtverordneten-Versammlung anders nicht gewährleistet werden kann. Die Genehmigung zur Anfertigung von kombinierten Bild- und Tonaufzeichnungen kann ausnahmsweise im Interesse einer Vermeidung übermäßiger Beeinträchtigungen der Beratungen der Stadtverordneten-Versammlung und ihrer Ausschüsse auf bis zu einen einzelnen Antragsteller beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass anderen interessierten Medienvertretern gleichwertiger Zugang zu dem angefertigten Bild- und Tonmaterial zu gewähren ist. Die Anfertigung von reinen Einzelbildaufnahmen (Fotografien) ohne Ton durch Medienvertreter ist ohne Weiteres auch ohne Antrag zulässig.

(3) Die Berichterstattung durch Bild- und Tonaufnahmen aus nichtöffentlichen Beratungen ist unzulässig.

(4) Das Verfahren im Einzelnen regelt die Geschäftsordnung.

              2. Der bisherige §9 wird zu §10

 

                            Ausdruck vom: 12.03.2012

                            Seite: 3/2

 

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Sachverhalt

 

 

Begründung:

 

Durch die Änderung der HGO durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 wurde für die Gemeinden die Rechtsgrundlage geschaffen, in der Hauptsatzung die Möglichkeit einzuräumen, auch eine Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen aus den Sitzungen zum Zwecke der Berichterstattung zu gestatten. Die Frage der Zulässigkeit von Videoaufzeichnungen während Sitzungen von Gemeindevertretungen und ähnlichen wurden in der Vergangenheit oft kontrovers diskutiert und häufig zum Nachteil der Medienvertreter entschieden. Im Interesse einer modernen Berichterstattung soll diese Änderung zu mehr Rechtsklarheit und einem verbesserten Zugang der Medien führen. Gemeint sind dabei kombinierte Bild-und Tonaufnahmen, die bisherige, weitgehend problemlose Praxis, während öffentlicher Sitzung zu fotografieren, soll von der neuen Regelung nicht berührt werden.

 

Um in Erwartung von Anträgen auf Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen durch Medienvertreter einen klaren und verlässlichen Regelungsrahmen zu schaffen, wird durch die vorliegende Änderung die Gestattung von Aufnahmen ermöglicht und im Wege der gebundenen Entscheidung im Interesse der Medien auch gesichert. Gleichzeitig werden die engen Voraussetzungen, unter denen eine Berichterstattung zu unterbleiben hat oder untersagt werden kann, klar umrissen.

 

Das Einfügen eines neuen Paragraphen in die Hauptsatzung anstatt in der Geschäftsordnung der Stadtverordneten-Versammlung der Universitätsstadt Marburg wird notwendig, da die HGO hier die Regelung der Öffentlichkeit vorsieht (§52, 3.Absatz)

 

zu. Nr. 1: Absatz 1 regelt die grundsätzliche Öffentlichkeit der Sitzungen von Stadtverordneten-Versammlung und Ausschüssen. Dies dient der Unterstreichung des Gebots der Transparenz für den demokratischen Rechtsstaat auch auf kommunaler Ebene.

Absatz 2 dient zur umfassenden Regelung von Bild- und Tonaufnahmen zum Zwecke der Berichterstattung. Es wird klargestellt, dass aufgrund der Bedeutung des Grundrechts auf Pressefreiheit und des öffentlichen Interesses auf eine Berichterstattung auf Antrag die Berichterstattung auch durch Bild- und Ton regelmäßig zu gestatten ist. Allerdings sind auch die überwiegenden, schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten, zum Beispiel bei der Beratung von Personalangelegenheiten oder anderen Erörterungen, die Dritte in ihren schutzwürdigen Rechten überwiegender Bedeutung betreffen. Auch die Funktionsfähigkeit der Stadtverordneten-Versammlung kann in Einzelfällen durch die unmittelbare Berichterstattung eine Beeinträchtigung erfahren, so dass im Einzelfall auch die Genehmigung verweigert werden kann.

Die in Satz 2 getroffene Möglichkeit der Beschränkung der Genehmigung auf bis zu einen Antragsteller soll gewährleisten, dass die Funktionsfähigkeit der Arbeit der Stadtverordneten-Versammlung auch bei kontroversen Themen nicht durch eine Antragsflut und den Aufbau zahlloser Aufnahmegeräte verschiedener Antragsteller in beengten Räumlichkeiten gefährdet wird, soll aber die Ausnahme darstellen.

Satz 3 stellt klar, dass Fotografien weiterhin ohne Antragserfordernis erlaubt sind, und sich die Norm lediglich auf kombinierte Bild- und Tonaufnahmen (Video- oder Filmaufnahmen) bezieht.

Absatz 3 stellt klar, dass die Berichterstattung durch Bild- und Tonaufnahmen aus nichtöffentlicher Sitzung zu unterbleiben hat.

Absatz 4 ermöglicht die konkrete Gestaltung weiterer Detailregelungen zum Verfahren in der Geschäftsordnung.

 

zu Nr. 2: ist eine redaktionelle Folgeänderung.

 

 

Wilfried Wüst

Torsten Sawalis

 

 

                            Ausdruck vom: 13.11.2012

                            Seite: 2/2

 

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