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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1240/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgender Neufassung des § 9 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Marburg GmbH zuzustimmen:

 

§ 9 Zusammensetzung und innere Ordnung des Aufsichtsrates
 

Aufsichtsrat

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Für diesen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG), die Vorschriften des GmbHG sowie die Inhalte dieses Gesellschaftsvertrages.
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

I.                    Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Aufsichtsrates

 

1.   Der Aufsichtsrat besteht aus 14 Mitgliedern. Zusätzlich gehört der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Marburg oder eine von ihm/ihr zu bestimmende Person dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Die vom Oberbürgermeister/in zu besetzende Position wird den durch den Magistrat zu bestimmenden Aufsichtsratsmitgliedern zugerechnet.

Dem Aufsichtsrat gehören somit an:

a) fünf von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg zu entsendende Personen

b) vier vom Magistrat der Stadt Marburg zu entsendende Personen sowie der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Marburg oder eine von ihm/ihr bestimmte Person

c) fünf von den Arbeitnehmern der Gesellschaft nach den Bestimmungen des DrittelbG zu bestellende Personen.

 

2.   Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates endet in der Regel mit dem Schluss der Gesellschafterversammlung, welche über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Für die erste Amtszeit des obligatorischen Aufsichtsrates gilt abweichend eine Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode der am 27.3.2011 gewählten kommunalen Mandatsträger/innen.

3.   Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Aufsichtsratsmitglieder, die nach Ziffer I 1 a oder b bestellt sind, können vor Ablauf ihrer Amtszeit ohne Angabe von Gründen durch Beschluss des entsendenden Organs abberufen werden.

4.   Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, hat unverzüglich eine Ersatzwahl durch das jeweils zuständige Gremium stattzufinden. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

 

II. Innere Ordnung des Aufsichtsrats
 

1.   Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzende/r soll in der Regel der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Marburg oder die von ihm/ihr bestimmte Person sein.

2.   Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung regeln.

3.   Aufsichtsratssitzungen sind abzuhalten, wenn es die Belange der Gesellschaft erfordern oder ein Aufsichtsratsmitglied oder ein Geschäftsführer dies verlangt. Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.

4.   Die Einberufung der Aufsichtsratssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung.

5.   Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer/innen, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats aufzuführen.

6.   Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen ohne Präsenzsitzung sind möglich, Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

8.   Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil.

9.   Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden durch seine/n Vorsitzende/n abgegeben.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Nach Eintragung der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit der Stadtwerke Marburg Consult GmbH, der MEG mbH und der MVG mbH in das Handelsregister beschäftigt der Konzern Stadtwerke Marburg GmbH zwischenzeitlich mehr als 500 Arbeitnehmer/innen. Dies hat zur Konsequenz, dass das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) verbindlich anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG bestimmen sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sowie dessen Rechte und Pflichten nach den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, 125 Abs. 3 und 4 und nach 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG).

 

Da diese Regelungen zwingend anzuwenden sind, bedarf es einer entsprechenden Änderung des § 9 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Marburg GmbH.

Dazu im Einzelnen:

 

1.              zu I 1 c):

Nach dem DrittelbG haben die Arbeitnehmer/innen eine Wahl zur drittelparitätischen Besetzung des Aufsichtsrates durchzuführen. Die bisherige Regelung, dass die Aufsichtsratsmitglieder vom Betriebsrat zu benennen sind, ist somit nicht mehr gesetzeskonform.

 

Die bisherige Regelung in § 9 Nr. 2 kann entfallen, da die Mitgliedschaft eines Geschäftsführers im Aufsichtsrat gesetzlich nach § 105 AktG ausgeschlossen ist.

 

2.              zu I 2):

Die Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern ist in § 102 AktG verbindlich geregelt, so dass die bisherige Regelung (Amtszeit entspricht der Wahlperiode der kommunalen Mandatsträger) nicht mehr angewandt werden kann.

 

Die bisherige Regelung in Nr. 5, dass eine Wiederbenennung zulässig sei, kann entfallen, da es insoweit im Aktienrecht keine Einschränkungen gibt.

 

3.              zu I 3):

Die bisherige Regelung in Punkt 6, dass ein ausscheidendes Aufsichtsratsmitglied solange im Amt bleibt, bis ein neues Mitglied ordnungsgemäß benannt ist, entspricht nicht dem Regelungsinhalt von § 103 AktG. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht verpflichtet werden über den Zeitpunkt einer Niederlegungserklärung hinaus Mitglied des Aufsichtsrats zu bleiben.

 

4.              zu II1):

Nach § 107 AktG ist es zwingendes Recht, dass ein/e Vorsitzende/r und mindestens ein/e Stellvertreter/in zu wählen sind. Dies war zwar bisher in der Geschäftsordnung geregelt; dem Willen des Gesetzgebers sollte aber auch im Gesellschaftsvertrag Rechnung getragen werden.

 

5.              zu II 7):

Bislang war in Nr. 9 geregelt, dass jedes Aufsichtsratsmitglied eine Stimme habe. Diese Regelung ist entbehrlich, da nach § 108 AktG grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aufsichtsratsmitglieder nur eine Stimme haben.

 

6.              Bislang war in Nr. 11 geregelt, dass Abstimmungen auf Antrag schriftlich erfolgen können. Wegen der Regelung in § 108 Abs. 4 AktG ist eine Konkretisierung in der Geschäftsordnung erforderlich.
 

7.              Nr. 14 der bisherigen Fassung kann wegen der zwingenden Regelung in § 116 S. 2 AktG gestrichen werden.

 

8.              Nr. 16 der bisherigen Fassung ist wegen der zwingenden Anwendung des DrittelbG zu streichen.

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                    Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                      Bürgermeister

 

 

 

Anlage:              Synopse der bisherigen und der neuen Fassung des § 9

 

                            Ausdruck vom: 05.06.2012

                            Seite: 2/2

 

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