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Ratsinformation
Kenntnisnahme - VO/1390/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Toilettennutzung im Marburger Hauptbahnhof
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Bearbeiter*in:
- Michaela Bauer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Kenntnisnahme
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23.08.2012
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Kenntnisnahme
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31.08.2012
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Sachverhalt
Begründung:
1. Ausgangssituation:
Am 27.04.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, auf die Deutsche Bahn einzuwirken, eine unentgeltliche Toilettennutzung im Bahnhofsgebäude zu ermöglichen. Mindestens soll aber eine unentgeltliche Nutzung für die Besucher/innen der dortigen Gastronomie realisiert werden.
2. Der Magistrat wird gebeten darzulegen, welche Möglichkeiten die Stadt Marburg hat, die Gastronomiebetriebe zu verpflichten, entsprechende Sanitäranlagen bereit zustellen.
2. Bericht zu dem Prüfauftrag:
Mit Schreiben vom 20.06.2012 hat der Magistrat die Bahn AG angeschrieben und die Forderung einer unentgeltlichen Toilettennutzung erhoben. Das Anschreiben ist der Anlage zu entnehmen.
Bezüglich der rechtlichen Möglichkeiten, Gastronomiebetriebe zu verpflichten, Sanitäranlagen bereit zustellen wird wie folgt Stellung genommen:
Nach den bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Hessischen Bauordnung (HBO) sind nach § 43 Abs. 5 nur bei Wohnungen Toilettenanlagen gefordert. Mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung von 1993 wurde § 49 Toiletten und Bäder gänzlich gestrichen mit dem Hinweis, dass die Anforderungen an Toiletten und Bäder für Betriebs- und Arbeitsstätten hinreichend im Gewerbe- und Arbeitsstättenrecht geregelt seien. Darüber hinaus wurde mit Inkrafttreten der Hessischen Bauordnung 2002 der bauliche Arbeitsschutz ausdrücklich aus dem Prüfumfang des bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens heraus genommen.
Nach dem Bundesgaststättengesetz bestand bisher nur die Möglichkeit, Toilettenanlagen für Gäste zu fordern, wenn in der Gaststätte alkoholische Getränke ausgegeben werden. Nach dem seit dem 01.05.2012 geltenden Hessischen Gaststättengesetz bestehen jetzt grundsätzlich keine Möglichkeiten mehr, Gastronomiebetriebe zu verpflichten, Sanitäranlagen für Gäste bereit zu stellen.
Egon Vaupel Dr. Franz Kahle
Oberbürgermeister Bürgermeister
Anlage
Schreiben an Deutsche Bahn AG
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 6 | FD 63 | FD 32 |
|
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B | B | B |
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A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
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