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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1418/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der beigefügte IV. Nachtrag zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Gegenstand der „Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg“ sind Sondernutzungen an den Ge­mein­destraßen, -wegen und -plätzen der Universitätsstadt Marburg, in­nerhalb und außerhalb der ge­schlossenen Orts­lage und an Ortsdurchfahr­ten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jeder Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen im Geltungs­bereich der Satzung über den Gemein­ge­brauch hinaus (Son­dernutzung) der Erlaubnis der Universitätsstadt Mar­burg.

 

§ 3 der Satzung regelt erlaubnisfreie Sondernutzungen und räumte der Deutschen Post AG in der Vergangenheit ein Privileg hinsichtlich der Sondernutzung ein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8: Keiner Erlaubnis bedürfen das Aufstellen und Anbringen von Briefkästen, Wertzeichenautomaten und Postablagekästen der Deutschen Post AG.)

 

Nach Maßgabe des Postgesetzes (PostG) gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Dienstleistungen werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens werden dabei in bundeseigener Verwaltung ausgeführt (vgl. Art. 87 f Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Grundgesetz).

 

Es ist den Kommunen im Hinblick auf die Aufgaben- und Kompetenzzuweisung in der oben genannten Rechtsgrundlage zunächst einmal nicht möglich, ihre sondernutzungsrechtlichen Befugnisse zu nutzen, um eine örtliche Daseinsvorsorge im Bereich des Postwesens zu gewährleisten (vgl. Neumann, Andreas: Kommunale Daseinsvorsorge im Bereich der Telekommunikation. In: KommJur 5/2012, 9. Jahrgang, S. 169).

 

Zweck des Postgesetzes ist es wiederum, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. § 1 PostG). Die Regulierung des Postwesens ist dabei eine hoheitliche Aufgabe des Bundes (vgl. § 2 Abs. 1 PostG).

 

Eine Besserstellung der Deutschen Post AG widerspricht den abschließenden Vorgaben des einfachrechtlichen Universalregimes der §§ 13 ff. PostG. Darüber hinaus ist die ursprünglich bestehende Universaldienstverpflichtung der Deutschen Post AG zum 01. Januar 2008 entfallen. Ihre besondere Rolle als verpflichteter Universaldienstleister, die sie bis dahin inne hatte, ist damit beendet (vgl. Bundesnetzagentur: Tätigkeitsbericht 2008/2009 Post).

 

Das bedeutet, dass im Postbereich der Universaldienst derzeit im Wettbewerb erbracht wird. Sondernutzungsrechtliche Privilegien der Deutschen Post AG durch Kommunen sind mit den oben genannten Rechtsvorschriften nicht konform (vgl. Neumann, Andreas: Kommunale Daseinsvorsorge im Bereich der Telekommunikation. In: KommJur 5/2012, 9. Jahrgang, S. 169). Die mit der gegenwärtig gültigen Sondernutzungssatzung der Universitätsstadt Marburg verbundene Besserstellung der Deutschen Post AG verletzt damit andere Wettbewerber in ihren Rechten.

 

Die Benachteiligung anderer Wettbewerber ist in der Sondernutzungssatzung entsprechend zu beseitigen und eine erlaubnisfreie Sondernutzung für alle Wettbewerber zu gewährleisten. Aus diesem Grund wird der Passus „der Deutschen Post AG“ ersatzlos gestrichen.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

 

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