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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1548/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

              die beigefügte Neufassung der „Satzung über die öffentliche Entwässerung im Gebiet

der Universitätsstadt Marburg“

 

zu beschließen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

 

1.               Allgemeines / Veranlassung

 

Die derzeit gültige Entwässerungssatzung wurde im November 1993 beschlossen und zuletzt mit dem I. Nachtrag vom 16.09.2011 geändert.

 

Nach fast 20 Jahren soll jetzt eine Neufassung beschlossen werden. Dieser recht lange Zeitraum - ohne eine Änderung der bisherigen Rechtsgrundlage für den Bereich „Abwasser“ - zeigt auf, dass sich die bisherige Entwässerungssatzung aus 1993 als überaus praktikabel und umfassend erwiesen hat und eine frühere Änderung bisher nicht notwendig war.

 

Änderungen im Abwasserrecht des Bundes und des Landes sowie die aktuelle Rechtsprechung machen jedoch eine grundlegende Überarbeitung der Entwässerungssatzung erforderlich. Im Wesentlichen sind dies

 

·         das neue Hessische Wassergesetz vom 14. 12 2010 (in Kraft getreten am 23.12.2010). Dieses wurde inhaltlich und systematisch an das neue Wasserhaushaltsgesetz (vom 31.07.2009) angepasst. Dieses Bundesgesetz ist am 01. März 2010 in Kraft getreten;

 

·         das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 02.09.2009 zum Thema der Gebührengerechtigkeit und der damit verbundenen Aufforderung, für Regenwasser und Schmutzwasser getrennte Gebühren einzuführen;

 

·         die neue Eigenkontrollvorordnung des Landes Hessen (EKVO) vom 23.07.2010, zuletzt geändert am 18.06.2012, auf die im Folgenden nochmals gesondert eingegangen wird.

 

 

Neue Eigenkontrollverordnung

 

Neben einer Reihe von Anpassungen an die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sowie redaktionellen Änderungen, sind die Regelungen der neuen Eigenkontrollverordnung die Zuleitungskanäle betreffend von besonderer Auswirkung und Bedeutung für die Kommunen. Auf Grundlage des vormals § 43 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (jetzt § 37 Abs. 2 HWG), wonach die Abwasserbeseitigungspflichtigen den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorzulegen haben, enthält die neue EKVO vom 23.07.2010 erstmalig Vorgaben und Fristen für die Überwachung der Zuleitungskanäle.

 

Aufgrund von Widerständen einiger hessischer Kommunen wurden diese neuen Regelungen jedoch durch die Hessische Landesregierung im März dieses Jahres zunächst ausgesetzt und mit der Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung vom 30.05.2012 wieder in Teilen zurückgenommen, da „überprüft wird, ob der Nutzen der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht“. Demnach besteht gem. EKVO derzeitig nur die Überwachungspflicht für Zuleitungskanäle, in die gewerbliches Abwasser abgeleitet wird.

 

Aufgrund des Konfliktes zum Hessischen Wassergesetz herrscht in der Sache zurzeit eine gewisse Unsicherheit die Umsetzung betreffend. Im Rahmen des Dialogverfahrens Standardabbau zwischen dem Umweltministerium und den kommunalen Spitzenverbänden sollen nun Empfehlungen erarbeitet werden, wie die Kommunen künftig vorgehen sollen. Die Geschäftsstelle des Hessischen Städtetages hat von einer Anpassung des Satzungsmusters hinsichtlich der neuen EKVO daher zunächst abgesehen.

 

Aus vorgenannten Gründen wurde bei der Neufassung der vorliegenden „Satzung über die öffentliche Entwässerung im Gebiet der Universitätsstadt Marburg“ auf Anpassungen hinsichtlich der Überwachung der Zuleitungskanäle zunächst verzichtet. Sobald entsprechende Empfehlungen vorliegen, werden diese im Rahmen eines Nachtrags in die Satzung eingebracht.

 

Notwendige Begriffsdefinitionen wurden aus der neuen EKVO übernommen.

 

Die beigefügte Neufassung basiert in Teilen auch auf der Mustersatzung des Hessischen Städtetages vom März 2012.

 

 

2.               Änderungen im Einzelnen

 

Alle Änderungen sind in der beigefügten Synopse gegenübergestellt. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen und Neuerungen erläutert:

 

§ 1 Allgemeines

 

Der Abwasserverband Allnatal wurde aufgelöst und diese Textpassage aus dem Satzungstext entfernt.

Neuere Arten der Regenwasserentsorgung (z.B. Versickerungsanlagen) wurden aufgeführt und neu berücksichtigt.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Definition : Abwasser

Wurde aus der Mustersatzung des Hess. Städtetages textlich übernommen und berücksichtigt damit alle aktuellen Anforderungen.

Definition: Zuleitungskanäle

Ist neu in die Satzung aufgenommen. Die Definition ergibt sich aus der EKVO 23.07.2010.

Definition: Grundstücksentwässerungsanlagen

Wurde modifiziert unter Berücksichtigung der EKVO vom 23.07.2010.

Definition: Grundstückskläreinrichtungen:

Die aktuellen Paragraphen der HBO und die neue DIN-Vorschrift wurden aufgeführt.

Definition: Notüberläufe und Drosseleinrichtungen

Wurde neu aufgeführt.

 

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

 

Anpassung der Paragraphen an das aktuelle Hessische Wassergesetz und die Mustersatzung

Neuforderung: Künftig ist in Neubaugebieten nur noch die Entwässerung durch Trennsysteme zulässig. Eine Umstellung eines bestehenden Mischentwässerungsgebiets auf Trennsystemgebiet ist zulässig. Wer welche Kosten zu tragen hat, ist hier aufgeführt.

 

 

 

§ 4 Genehmigungspflicht

 

Hier wurden Regelungen herausgenommen, welche die Aufgaben der Wasserbehörde darstellten und nicht durch die Stadt Marburg zu klären sind.

 

§ 5 Einleitungsverbote

 

Abs. 2:

Kleinere Zusätze bei der Auflistung der für die Einleitung in den Kanal verbotenen Stoffe nach der Mustersatzung.

 

Gentechnisch belastetes Abwasser darf nur nach den gesetzlichen Vorgaben eingeleitet werden (entspricht Mustersatzung)

 

Neue konkrete Entsorgung für Chemietoiletten: durch direkte Abgabe an der Kläranlage Cappel.

 

Abs. 5:

Neuregelung der Kostenträgerschaft bei nicht genehmigter Einleitung von Abwasser in die Kanalisation.

 

Abs. 6:

Neuregelung: Stadt kann dosierte Einleitung von Abwasser zulassen.

 

Abs. 7:

Neuregelung: Einleitung von Kondensaten aus Brennwertanlagen nach Einhaltung der ATV-DVWK 251 zulässig.

 

§ 6 Einleitungsbeschränkungen (Grenzwerte)

 

Abs. 4:

Anpassung an gesetzliche Vorgaben für die Einleitung von Abwasser mit radioaktiven Stoffen und gentechnischen Materials.

 

Abs. 7:

Neuregelung: Kostenregelung bei „Fehleinleitung“.

 

Abs. 8:

Neuregelung der Abwassereinleitung aus der Fassadenreinigung wegen Regelungsbedarf.

 

Abs. 9:

Neuregelung der Abwassereinleitung aus der Erdwärmebohrung wegen Regelungsbedarf.

 

§ 7 Abwasserüberwachung

 

Abs. 2:

Sicherung eines ausdrücklichen Zutrittsrechtes.

 

§ 8 Offenlegungspflichten/Informationspflichten

 

Neu/Zusätzliche Überschrift: Informationspflichten.

 

 

 

 

§ 9 Mitwirkungspflicht

 

Seit 16.09.2011 wegen der Umsetzung des Gebührensplittings mit in den Nachtrag aufgenommen.

 

§ 10 Datenerhebung

 

Seit 16.09.2011 wegen der Umsetzung des Gebührensplittings mit in den Nachtrag aufgenommen.

 

§ 11 Vorbehandlungsanlagen

 

Keine Änderungen/Ergänzungen.

 

§ 12 Abscheideanlagen

 

Neu: Regelungsbedarf für mobile Ölabscheider-Entsorgungssysteme.

 

§ 13 Kontrollen der Betriebstagebücher

 

Keine Änderungen/Ergänzungen.

 

§ 14 Grundstückskläreinrichtungen

 

Abs.1:

Zusätzlicher Hinweis auf Genehmigungspflicht.

 

Abs. 6 und 7:

Neu : Entsorgungs- und Einleiteverbot nach Vorlage der Mustersatzung.

 

§ 15 Grundstücksanschlüsse

 

§ 15 Abs. 8:

Neu aufgenommen: Stadt kann einen Neuanschluss an den öffentlichen Kanal versagen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (z.B. bei einem durch Hochwasser rückgestauten Regenwasserkanal).

 

§ 16 Kostenerstattung

 

Abs. 1 Satz 2:

Hier gibt es eine Änderung zugunsten des Anschlussnehmers. Dieser hatte bisher bei einer Auswechselung eines öffentlichen Kanals immer die Umschlusskosten für seinen privaten Anschluss zu tragen.

Ab sofort wird der Umschluss des privaten Hausanschlusses auf Kosten der Stadt durchgeführt, wenn diese Veranlasser der Baumaßnahme ist. Voraussetzung ist, dass der private Hausanschluss keine Schäden aufweist.

Ausdrücklich wird in dem neuen Satzungstext darauf hingewiesen, dass schadhafte private Hausanschlüsse auf Kosten des Anschlussnehmers (z.B. Grundstückseigentümer) repariert und umgeschlossen oder ausgetauscht werden.

 

§ 17 Grundstücksentwässerungsanlagen

 

Abs. 1:

Hier sind nur noch die für die Entwässerung maßgebenden DIN-Normen aufgeführt.

 

Abs. 3:

Da das Thema Rückstau bei größeren Unwettern immer zu Diskussionen mit den privaten Anschlussnehmern führt, ist eine konkrete Formulierung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Sicherung vor Rückstau aufgeführt worden.

 

Abs. 5:

Wurde neu formuliert, inhaltlich gibt es keine Veränderung

 

§ 18 Abnahme, Zutrittsrecht, Haftung

 

Abs. 2:

In Absatz 2 wurde eine Auflistung der Betretungsgründe für private Grundstücke aufgeführt.

 

§ 19 Beiträge und Gebühren

 

Abs. 1:

Neue Formulierung nach den Erfordernissen des KAG, der Einführung des Gebührensplittings und der EKVO; entspricht der Regelung in der Mustersatzung.

 

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

 

Entsprechend den Regelungen in den einzelnen Paragraphen wurde auch die Auflistung der Ordnungswidrigkeiten aufgeführt und angepasst.

 

Anlage und Grenzwerte zu § 6 Abs. 1:

 

Es wurden alte Verfahrensbezeichnungen für die Prüfung von Stoffen gegen die aktuellen ausgetauscht.

Der Satzungsgrenzwert für die lipophilen Stoffe wurde von 100 mg/l auf 250 mg/l angehoben und an den Grenzwert in der Mustersatzung angepasst. Davon profitieren z.B. Großküchen und Metzgereien.

Radioaktive Substanzen unterliegen bei der Einleitung den gesetzlichen Vorschriften.

 

Mit der Neufassung der Satzung über die öffentliche Entwässerung in der Universitätsstadt Marburg erlangt die Stadt Marburg zum einen durch die Anpassung an das Abwasserrecht des Bundes- und des Landes mehr Rechtssicherheit zum anderen wird der Einführung der getrennten Abwassergebühr Rechnung getragen.

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                    Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                      Bürgermeister

 

 

 

 

 

Anlagen (gesondert gedruckt)

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Finanz. Auswirkung

 

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