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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/1693/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dominc Dehmel (Nr. 13 09/2012)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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28.09.2012
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Sachverhalt
Bei Ordnungswidrigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Magistrats fallen, hat die Stadtverordnetenversammlung zunächst den gleichen Einfluss wie bei jedem anderem Verwaltungshandeln.
Wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Einlegen eines Einspruchs an die Staatsanwaltschaft abgegeben, so liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann auch die Höhe des Bußgeldes nach eigenem Ermessen neu festlegen.
Liegt die Zuständigkeit für die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bei der Ordnungsbehörde, so kann die Stadtverordnetenversammlung sachlich keinen Einfluss nehmen, weil es sich um eine so genannte Auftragsangelegenheit des Landes an die Kommune handelt (§ 4 HGO).
Je nach rechtlicher Grundlage ergibt sich die Höhe des Bußgeldes aus Bußgeldspannen, z. B. von 5,00 bis 1.000,00, oder über Bußgeldkataloge, z. B. bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten, in denen die Verstöße mit einem konkret festgelegten Bußgeldbetrag geahndet werden.
Die Höhe der Geldbuße bei Bußgeldspannen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter anderem nach dem Gleichheitsgrundsatz, nach vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, nach der Länge des Tatzeitraums, nach der Häufigkeit der Zuwiderhandlungen, nach der Nachhaltigkeit der Zuwiderhandlung, nach dem Unrechtsbewusstsein und auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
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