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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1819/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die beigefügte Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

1. Allgemeines

 

Die Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg vom 01. Juni 2008 bedarf einer Neufassung. Sie ist inhaltlich zu überarbeiten und aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen rechtlichen Entwicklung zu aktualisieren.

 

In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Dezember 2010 (vgl. Az. 8 K 4243/09.GI) wurde festgestellt, dass die bisherige Friedhofsgebührenordnung in einigen Punkten nicht hinreichend bestimmt ist. Dies betrifft hauptsächlich die Position der Grabstättengebühren einschließlich der Verlängerungsregelungen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist es nicht nachvollziehbar, wie eine Verlängerungsgebühr pro Jahr errechnet wird. Daher ist mit der Neufassung der Friedhofsgebührenordnung eine genaue Bestimmung der Verlängerungsgebühren zu schaffen.

 

In einem weiteren Gerichtsverfahren wurde die vorzeitige Grabräumungsgebühr durch das Verwaltungsgericht Gießen beanstandet (vgl. Urteil vom 06. Mai 2010, Az. 8 K 2477/08.GI). Es ist nicht zulässig, die Grabräumungsgebühr nach 30 Jahren zinsfrei zurückzuerstatten, wenn die Grababräumung durch Angehörige selbst durchgeführt wurde. Aus diesem Grund soll diese Gebühr künftig nicht mehr erhoben werden.

 

Für die Aufgabe der Neufassung wurde erstmalig ein externer Betriebswirtschaftler, ein Experte auf dem Gebiet der Gebührenkalkulation für das Friedhofswesen, hinzugezogen.

 

Den Ortsbeiräten ist der Entwurf der Neufassung der Friedhofsgebührenordnung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den geplanten Änderungen vorgelegt worden. Von den Ortsbeiräten liegen keine Einwände vor.

 

Nachfolgend sind die wesentlichen geplanten Änderungen an der Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg erläutert.

 

 

2. Änderungen

 

Die Neufassung der Friedhofsgebührenordnung ist insbesondere aus folgenden Gründen notwendig:

 

1.      § 1 Absatz 2 der derzeitigen Gebührenordnung legt fest, dass für die in der Gebührenordnung nicht genannten besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung eine Gebühr im Einzelfall zu vereinbaren ist. Diese Regelung soll nicht übernommen werden, da bei Gebühren ein grundsätzliches Vereinbarungsverbot gilt. Die Gebührentatbestände sind daher so umfassend festzulegen, dass die bisherige Regelung nicht mehr erforderlich ist.

 

2.      Die Festlegungen hinsichtlich des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldnerin in § 2 der Gebührenordnung sind auf Grundlage der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 06. Dezember 2000, Aktenzeichen 5 UE 3224/99) und des Friedhof- und Bestattungsgesetzes (FBG) neu zu fassen. Kernpunkt der neuen Festlegungen sind die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Willentlichkeit, die Bestimmtheit der Festlegung des Gebührenschuldners/der Gebührenschuldnerin sowie die Berücksichtigung der Berechtigung für die einzelnen Tatbestände:

 

„Die Erhebung von Friedhofsgebühren als Benutzungsgebühren gemäß § 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) erfordert eine Gebührensatzung, die unter anderem den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmt (§ 2 KAG). Die Schuldnerbestimmung muss der gesetzlichen Vorgabe entsprechen, d. h. zum Gebührenschuldner dürfen nur solche Personen bestimmt werden, die den kommunalen Friedhof als öffentliche Einrichtung tatsächlich im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG in Anspruch nehmen. Als von vornherein unbedenklich erweist sich bei dieser Ausgangslage die (…) Regelung, dass Gebührenschuldner jeder ist, der eine Leistung nach einer Gebührenordnung beantragt. Die Veranlassung einer Leistungserstellung durch einen hierauf gerichteten Antrag stellt unzweifelhaft eine Inanspruchnahme der Einrichtung dar.“

 

Die bisherige Formulierung in § 2 Ziffer 1.1 der Friedhofsgebührenordnung („Gebührenschuldner ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat“) lässt „das Bestreben des Satzungsgebers erkennen, auch auf Personen Zugriff nehmen zu können, bei denen aus bestimmten Merkmalen oder Verhaltensweisen auch ohne besonderen Antrag auf eine Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung geschlossen werden kann. (…) Die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten stellt dagegen als solche den erforderlichen Zusammenhang zur Inanspruchnahme nicht her. Wer nach bürgerlichem Recht - etwa als Erbe (§ 1968 BGB) oder als zu Lebzeiten des Verstorbenen diesem gegenüber Unterhaltsverpflichteter (§ 1615 Abs. 2 BGB) - die Kosten einer Beerdigung zu tragen hat, ist nicht notwendig zugleich derjenige, der für die Bestattung des Verstorbenen“ nach § 13 FBG „zu sorgen hat. Zwischen der öffentlich-rechtlichen Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, und der zivilrechtlichen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten besteht keine Identität. (…) Dementsprechend sind die jeweiligen pflichtigen Personenkreise auch nicht deckungsgleich. § 13 FBG beschränkt die Sorgepflicht auf die engeren Angehörigen, nämlich Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder. (…) Als nach bürgerlichem Recht kostentragungspflichtige Personen kommen demgegenüber sämtliche Erben sowie - auf Grund ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB - sämtliche Verwandte in gerader Linie in Betracht (§ 1968 und § 1615 Abs. 2 BGB). Da aus den genannten Gründen die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Schuldners der als Benutzungsgebühr erhobenen Friedhofsgebühr darstellt, (…)“ ist die derzeitige Regelung in § 2 Ziffer 1.1 ungültig und § 2 der derzeitigen Gebührenordnung neu zu fassen.

 

3.      Die Friedhofsgebühren der Universitätsstadt Marburg sind neu kalkuliert worden. Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühren die unmittelbare Größe der Fläche. In dem Entwurf der Neufassung sind nun kleine Gräber kostengünstiger als große Gräber. Diese Bemessungsgrundlage ist gegenüber anderen Bemessungsgrundlagen die gebührengerechtere.

 

              Weiterhin ist es zwingend notwendig, die bisher in der Bestattungsgebühr zusammengefassten Leistungen für die Benutzung der Trauerhalle und der Kühlzelle auszugliedern und zu eigenständigen Gebührentatbeständen zu deklarieren. Eine Zusammenfassung verstößt insbesondere gegen das Äquivalenzprinzip. Ein Benutzungszwang kann für diese Leistungen nicht angeordnet werden, da zum Beispiel niemand verpflichtet ist, eine Trauerfeier in einer Trauerhalle durchzuführen.

 

              Der Dienstleistungsbetrieb der Universitätsstadt Marburg (DBM) erbringt die Hauptleistungen auf den Friedhöfen. Hierzu gibt es auf Grundlage der zu erbringenden Leistungen entsprechende Verrechnungspreise. Bei der Analyse der Leistungen des DBM wurden Veränderungen im Leistungsumfang festgestellt und bei der Kalkulation berücksichtigt. Die Bestattungsgebühren wurden auf der Grundlage des Zeitaufwands des DBM für die einzelnen Bestattungsarten ermittelt (vgl. neuer § 3 Ziffer 2). Zusätzlich wurden diverse Erhöhungen des Leistungsverzeichnisses durch den DBM in der Kalkulation berücksichtigt. 

 

              In der beigefügten Anlage „Zusammenstellung der Beisetzungsgebühren“ sind die aktuellen Gebühren und die neue Kalkulation einander gegenübergestellt. Aufgrund der Neukalkulation ergeben sich andere Gebührenstrukturen, so dass die neu ermittelten Gebühren mit den bisherigen Gebühren nicht direkt vergleichbar sind. Eine Vergleichbarkeit ist nur dann und nur bedingt möglich, wenn das gesamte Gebührenmodell herangezogen wird.

 

              Die neue Kalkulation hat folgende Auswirkungen auf die jeweiligen Beisetzungsgebühren:

             

Beisetzung

Veränderung um

Reihengräber

+ 5,4 %

Urnenreihengräber

- 3,7 %

Kinderreihengräber

- 21,4 %

Wahlgrab einstellig

+ 3,9 %

Wahlgrab zweistellig

- 7,6 %

Tiefgräber

- 8,3 %

Urnenwahlgräber

+ 18,9 %

Anonyme Urnengräber

+ 21,9 %

Urnenkammer für 2 Urnen

+ 2,8 %

Urnenkammer für 4 Urnen

+ 19,9 %

 

              Bei den Erdreihengrabstätten (vgl. neuer § 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a bis d) ist die kalkulierte Gebühr aus sozialen Gründen herabgesetzt worden.

 

4.      Die Regelungen zur Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (vgl. neuer § 4) sind ebenfalls zu überarbeiten. Nach § 2 Absatz 1 KAG gehören Ausführungen zur Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung und sind deshalb zwingend aufzuführen. Die Entstehung der Gebührenschuld soll daher neu aufgenommen und in Abhängigkeit von den jeweiligen Tatbeständen konkret festgelegt werden.

 

              Die Fälligkeit sollte aufgrund der besonderen Situation, in der sich die Betroffenen befinden, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden. Das bedeutet, erst nach diesem Zeitpunkt tritt ein Säumnis mit den entsprechenden Rechtsfolgen ein.

 

 

Weitere Erläuterungen zu allen geplanten Änderungen sind der beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

Da die Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg völlig anders strukturiert werden soll, ist bei der Gegenüberstellung in der Synopse zu beachten, dass die Paragraphen des Entwurfs der Neufassung der noch derzeit gültigen Fassung angepasst sind und somit nicht immer die chronologische Reihenfolge eingehalten werden kann.

 

Die komplette Neufassung der Friedhofsgebührenordnung trägt zur Rechtsklarheit und Bestimmtheit bei. Bedingt durch die umfangreichen Änderungen sowie die notwendigen Aktualisierungen ist eine Neufassung aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

 

 

Anlagen (gesondert gedruckt)

 

1.      Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg

2.      Synopse zur Friedhofsgebührenordnung

3.      Zusammenstellung der Beisetzungsgebühren

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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