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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/1936/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Müsste der Magistrat nach dieser extensiven Auslegung des Hess. Ladenschlussgesetzes nicht auf Antrag u.a. sämtliche Buch-, Spielwaren-, Kosmetik-, Lebensmittel-, Sportläden sowie den großen Kaufhäuser die Öffnung an 40 Sonntagen im Jahr erlauben, wodurch die nach Artikel 140 GG geschützte Sonntagsruhe weitgehend ausgehebelt wäre?

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Sachverhalt

Nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLÖG) vom 23.11.2006, zuletzt geändert am 28.09.2011, obliegt dem Kreisausschuss die Bestimmung, eine kreisangehörige Gemeinde zu einem Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsort zu bestimmen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 01.12.2009 bestimmte der Kreisausschuss die Kernstadt Marburg weiterhin als Ausflugsort mit besonderem Besucheraufkommen.

Danach dürfen an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen Reisebedarf, Sportartikel, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind und für Gegenstände des touristischen Bedarf geöffnet sein (§ 5).

 

Unter Reisebedarf sind nach § 2 insbesondere Presseerzeugnisse, Bücher, Straßenkarten, Stadtpläne, Schreibmaterialien, Bild- und Tonträger aller Art, Reiseandenken, Spielzeug, Bedarf für die Reiseapotheke und Reisetoilette, Tabakwaren, Blumen, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen zu verstehen.

 

Grundsätzlich könnten auch andere Verkaufsstellen, wie Kaufhäuser, die diesen Reisebedarf, Sportartikel, Devotionalien etc. anbieten, an 40 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, jedoch hätte das Kaufhaus ihr Ladengeschäft so auszurichten, dass die Kundschaft nur diese Artikel kaufen könnte.

 

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer (§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe) in der Zeit von 0 - 24 Uhr nicht beschäftigt werden. § 10 lässt von diesem Beschäftigungsverbot zwar Ausnahmen zu, die die vg. Verkaufsstellen allerdings nicht umfasst. Dies bedeutet, dass nur Geschäftsinhaber, nicht aber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen solche Tätigkeiten ausüben dürfen, wodurch sich die Öffnung von großen Kaufhäusern etc. erübrigen dürfte.

 

Ebenfalls heranzuziehen ist hier das Hessische Feiertagsgesetz, wonach auch die Sonntage zählen, als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung von 0 - 24 Uhr geschützt sind.

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