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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/1942/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Wie bewertet der Magistrat die Antwort vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung aus dem Oktober 2012 auf die Petition an den Hessischen Landtag zum Thema „Kein Kriegsdenkmal in Marburg-Bortshausen", in welchem u. a. auf Rückgriff auf das Bundeskleingartengesetz die Forderung an die Stadt Marburg gerichtet wird, den „Gedenkstein zu beseitigen" und welche Schritte hat der Magistrat unternommen, um der Forderung des Ministeriums gerecht zu werden?

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Sachverhalt

Der Magistrat hat die Antwort vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung aus dem Oktober 2012 auf die Petition an den Hessischen Landtag zum Thema „Kein Kriegsdenkmal in Marburg-Bortshausen" sowie eine diesbezügliche Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen, mit der der Fachdienst Bauaufsicht zur Veranlassung der Beseitigung des Gedenksteines aufgefordert wird, der „Kameradschaft Marburger Jäger/2. Panzergrenadierdivision" zugesandt und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2013 gegeben.

 

Im vorgenannten Schreiben vom 15.10.2012 an den Petitionsführer führt das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung aus, dass ein Dauerkleingarten nach § 1 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz (BKleinG) ein Kleingarten auf einer Fläche ist, die im Bebauungs- oder Flächennutzungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist. Des Weiteren wird das Ministerium wie folgt zitiert:

 

„ Kleingärten sollen nach § 3 BkleinG nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muss den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Flächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. So tritt etwa die Erholungsnutzung des Gartens zur Gewinnung von Gartenbauprodukten nur hinzu, darf aber den Anbau von Nutzpflanzen nicht verdrängen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, Az. III ZR 281/03, NJW-RR 2004, 1241-1243 = NuR 2005, 483, juris Rn. 14 ff).

 

Die Nutzung des Grundstücks, auf dem sich der Gedenkstein befindet, hat nach den vorgelegten Berichten überwiegend den Charakter eines öffentlichen Denkmalplatzes („Platz der 2. Grenadierdivision"), auch wenn das Grundstück nicht frei zugänglich ist. Damit widerspricht die tatsächliche Nutzung den Vorgaben des Flächennutzungsplans.

 

Deshalb ist der Gedenkstein an seinem jetzigen Standort nicht zulässig."

 

In einem Schreiben desselben Ministeriums vom 13.12.2012 wird diese Bewertung nun um folgende Feststellung ergänzt:

 

„Falls die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Legalität des Gedenksteins nicht geschaffen werden oder der Gedenkstein nicht von der Kameradschaft Marburger Jäger/2. Panzergrenadierdivision selbst entfernt wird, ist dieser nicht zwangsläufig zu beseitigen. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde unter Beachtung der Aspekte der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Wahrung des Rechtsfriedens."

 

Inzwischen hat die Kameradschaft Marburger Jäger/2. Panzergrenadierdivision einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.

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