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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/1978/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Beschluss:

 

Der Magistrat wird aufgefordert, den Bebauungsplan Nr.39 für das Gebiet zwischen Barfüßertor und Sybelstraße östlich des Heugässchens, rechtskräftig seit 8. Mai 1973, sobald wie möglich zu ändern.

 

 

BEMERKUNGEN:              ANTRÄGE MÜSSEN EINE BEGRÜNDUNG HABEN

 

                            GROSSE ANFRAGEN MÜSSEN VON MINDESTENS 2 STADTVERORDNETEN UNTERZEICHNET SEIN

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Sachverhalt

 

 

Begründung:

Auf dem Grundstück Flur 21, Flurstück 291/84 befindet sich der letzte, vollständig erhaltene Teil des historischen Stadtgrabens Marburgs.

Für das o. g. Grundstück liegt eine Anfrage auf Bebauung beim Fachdienst Stadtplanung vor. Der Denkmalbeirat hat bei einer Ortsbegehung am 9. Oktober 2012 das Grundstück und den darunter liegenden Stadtgraben aus dem 12. Jahrh. besichtigt. Der Denkmalbeirat ist der einhelligen Auffassung, dass das letzte noch original zu besichtigende Teilstück des historischen Stadtgrabens nicht überbaut werden darf, zumal in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts bereits der untere Teil des Stadtgrabens am Barfüßertor zugebaut und damit ist auch die stadthistorisch bedeutsame Ansicht der Stadtmauer incl.  Stadtgraben zwischen dem Barfüßertor und Sybelstraße bis zum Bettinaturm verschwunden. Sowohl die Sachbearbeiter der UDSchB als auch Bürgermeister und Baudezernent waren der gleichen Auffassung wie der Denkmalbeirat, machten jedoch auf rechtliche Probleme aufmerksam, die einem abschlägigen Bescheid eines Bauantrags im Wege stehen könnten. Der gültige Bebauungsplan aus dem Jahr 1973 weist eine bebaubare Fläche mit Festsetzungen aus:

WR = reines Wohngebiet, O = offene Bauweise, Geschosszahl III = Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (wobei ein Staffelgeschoss immer möglich ist),  GRZ = Grundflächenzahl 0,3 (max.  30% der Grundstücksfläche können überbaut werden) und GFZ = Geschossflächenzahl 0,9 (max. 3* 30% Bruttogeschossfläche).

Zusatzfestsetzung: Baukörper terrassiert; die Terrassen der Baukörper sind zu begrünen.

Danach kann ein Terrassenhaus gebaut werden, das nicht nur den historischen Stadtgraben verschwinden lässt, sondern auch den historischen Charakter dieses Areals zerstören würde.

Nur ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Änderung des o. g. Bebauungsplans und die dann mögliche Ablehnung eines Bauantrages kann die Bebauung des letzten noch intakten Teiles des ehemaligen Stadtgrabens verhindern.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Sichtbarmachung des Stadtgrabens durch Rodung des Baumwuchses und Beseitigung der Sträucher eine lohnende Maßnahme für künftige Stadtführungen sein kann. Die Stadtmauer, der Stadtgraben mit seinen sichtbar erhaltenen imposanten Ausmaßen, das Kalbstor und der Bettinaturm stellen an dieser Stelle ein wertvolles Ensemble der historischen Geschichte der Stadt Marburg dar.

 

 

Halise Adsan

Tanja Bauder-Wöhr

Henning Köster

Jan Schalauske

 

 

BEMERKUNGEN:              ANTRÄGE MÜSSEN EINE BEGRÜNDUNG HABEN

 

                            GROSSE ANFRAGEN MÜSSEN VON MINDESTENS 2 STADTVERORDNETEN UNTERZEICHNET SEIN

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