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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/2181/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der in Anhang 2 beigefügte Stellplatzsatzungsentwurf vom 25.03.2013 wird einem Beteiligungsverfahren unterzogen.

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Sachverhalt

- 3 -

Begründung:

 

1. Bisherige Regelungen

 

Die derzeit gültige Stellplatzsatzung wurde am 31.03.1995 von der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung (HBO) von 1993 beschlossen. Durch diese Satzung wurde eine ältere Regelung aus dem Jahre 1977 abgelöst.

 

2. Rechtsgrundlage

 

Die HBO 2011 sieht in § 44 für die Gemeinden die Möglichkeit vor, den Stellplatzbedarf und somit die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen durch eine Satzung zu regeln (Anhang 1). Die Gemeinden können auf die Errichtung von Stellplätzen ganz oder teilweise verzichten, wenn z.B.

 

  1. gemäß § 44 Abs. 1, Satz 2, Nr. 4 a HBO der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen verringert wird.

 

  1. gemäß § 44 Abs. 1, Satz 2, Nr. 5 HBO Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern.

 

3. Beteiligungsverfahren

In dem Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 31.12.2013 soll der Satzungsentwurf einem Beteiligungsverfahren unterzogen werden. Dazu werden die folgenden Einrichtungen gehört:

 

Philipps-Universität Marburg, Uniklinikum Gießen/Marburg, Studentenwerk, Kreishandwerkerschaft, Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg, Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft Marburg, GWH Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft, Wohnstadt Stadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft, Haus- und Grundbesitzverein Marburg, Marburger Spar- und Bauverein, Architektenkammer Hessen, Ingenieurkammer Hessen, Arbeitskreis für Kommunalfragen, Hotel- und Gaststättenverband, Einzelhandelsverband, Stadtwerke Marburg, Ortsbeiräte, Stadtteilgemeinden, Beiräte der Stadt Marburg, Arbeitsgruppen der Lokalen Agenda.

 

Darüber hinaus wird der Entwurf über die Homepage der Stadt Marburg der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Stellungnahmen zu dem Entwurf werden in den Abwägungsprozess der Stadtverordnetenversammlung einbezogen.

 

4. Wesentliche Novellierungsziele

 

4.1 Verändertes Verkehrsverhalten

Die Ergebnisse von Untersuchungen zum Verkehrsverhalten auf überregionaler Ebene und speziell in Marburg legen nahe, gegenüber der bisherigen Stellplatzsatzung modifizierte und flexiblere Regelungen einzuführen. In diversen Veröffentlichungen wird die Feststellung getroffen, dass sich große Teile der Bevölkerung "multimodal" in der Wahl des Verkehrsmittels verhalten.

 

Am 04.01.2013 zitiert die Süddeutsche Zeitung Klaus Bogenberger, Prof. für Verkehrstechnik an der Universität der Bundeswehr München. Bei jungen Menschen habe sich eine Werteverschiebung vollzogen. So sei es Anfang der 90er Jahre üblich gewesen, dass man spätestens zum Abitur ein Auto von seinen Eltern geschenkt bekommen habe. Mittlerweile seien den jungen Leuten Smartphones, Tablet-PCs oder ein Mountainbike viel wichtiger als ein Auto. Viele würden nicht mal mehr einen Führerschein besitzen. Zwangsläufig seien sie weniger mit dem Auto unterwegs. Fahrrad, Bus und Bahn – das seien die bevorzugten Verkehrsmittel. Und zunehmend auch Carsharing, also die Möglichkeit, ein Auto mit anderen zu teilen. Carsharing boome seit geraumer Zeit. Nicht nur der hohe Benzinpreis treibe den Anbietern neue Kunden zu. Auch ein verändertes Mobilitätsverhalten führe seit Jahren zu zweistelligen Zuwachsraten beim Carsharing. Ein Auto benutzen statt es zu besitzen, so laute das Credo. Anfang 2012 zählten die Carsharinganbieter bundesweit 262.000 registrierte Benutzer.

Untersuchungen zum Verkehrsverhalten Studierender und Beschäftigter des Fachbereiches Geographie der Philipps-Universität Marburg vom 28.10.2011 machen deutlich, dass der PKW für Studierende eine wesentlich geringere Bedeutung hat als im Zusammenhang mit dem Stellplatzschlüssel der bisher gültigen Satzung angenommen. Dies ist im Wesentlichen auf die Einführung des Semestertickets und die attraktive Busverbindung in der Innenstadt und zu den Lahnbergen zurückzuführen. Die Untersuchung in Marburg bestätigt den generell vorhandenen Trend hin zu einem veränderten Verkehrsverhalten.

 

4.2 Städtebauliche und verkehrsplanerische Anforderungen

Die Bedeutung des Kraftfahrzeuges für die verkehrliche Erschließung steht in direktem Zusammenhang mit der Qualität des Nahverkehrsnetzes. Die Nahverkehrserschließung der Stadt Marburg zeichnet sich durch eine besonders hohe Taktdichte in der Innenstadt aus. Nahezu alle Buslinien fahren durch den Straßenzug Schwanallee, Universitätsstraße, Biegenstraße, Deutschhausstraße/Elisabethstraße und Bahnhofstraße. Die Qualität der Erschließung durch den Busverkehr der Stadtwerke nimmt in der Peripherie der Innenstadt deutlich ab, um bezogen auf die Außenstadtteile eine weitere Abstufung zu erfahren. Das Busverkehrsangebot, aber auch die integrative Lage mit hoher verkehrlicher Zentralität bedingen, dass im Stadtzentrum das Erfordernis einer Stellplatzbereitstellung abgemindert werden kann. Aus diesen Gründen sieht der Stellplatzsatzungsentwurf eine Reduzierung der Herstellungspflicht in zwei Zonen des Stadtgebietes vor.

 

Wenn besondere Gründe vorliegen, die einen noch weiter reduzierten Stellplatzbedarf für ein Vorhaben rechtfertigen oder sinnvoll erscheinen lassen, ist es nach den Festsetzungen der bestehenden Stellplatzsatzung nur eingeschränkt möglich, diesen Einzelfallsituationen gerecht zu werden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a und 5 HBO kann auf der Grundlage einer Satzung geregelt werden, dass vollständig oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet wird, soweit der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen verringert wird. Verzicht im Sinne des § 44 HBO bedeutet, dass die Herstellungspflicht entfällt. Es hat zur Folge, dass eine Ablösung nicht in Betracht kommt. Eine freiwillige Herstellung ist durch den Verzicht nicht ausgeschlossen. Besondere Maßnahmen können beispielsweise sein, dass die Bauherrschaft die Verpflichtung übernimmt, für die in der baulichen Anlage Beschäftigten Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr zur Verfügung zu stellen (Jobtickets). Der Satzungsentwurf ist auch offen für weitere Maßnahmen, mit der die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen verringert werden. Die Verpflichtung des Bauherrn, an Stelle der Herstellung von Stellplätzen andere verkehrsplanerische Maßnahmen zu übernehmen, wird durch Baulast nach § 75 HBO gesichert.

 

"Gründe des Verkehrs" oder "Städtebauliche Gründe" nach § 11 Abs. 1 des Satzungsentwurfes liegen vor, wenn beispielsweise die Funktionsfähigkeit verkehrsberuhigter Straßen sichergestellt werden soll oder bestimmte städtebauliche Entwicklungsvorstellungen verfolgt werden sollen. Diese können insbesondere zur Sicherung von Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung bestimmter Gemeindegebiete (Stadtkern, Altstadtbereich oder Ortsteile) oder auch zur Wahrung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Belange der Sanierungsziele in Sanierungsgebieten gegeben sein.

Die Gründe für die Novellierung einzelner Bestimmungen der Stellplatzsatzung kann der Detailbegründung in Anhang 4 entnommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                    Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                      Bürgermeister

 

Anhang 1              -              § 44 HBO

Anhang 2              -              Satzungsentwurf vom 28.06.2013 mit

                            Anlage 1               -              Tabelle für den Bedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen

                            Anlage 2 + 2a              -              Gebietsübersicht zur Minderung der notwendigen Stell-

                                                        plätze nach Zonen nach § 4 (1) dieser Satzung

                            Anlage 3              -              Artenliste der anzupflanzenden Bäume nach § 6 (2) b

                                                        dieser Satzung

Anhang 3              -              Synopse von alter und neuer Satzung mit der Anlage 1 als Synopse

Anhang 4              -              Detailbegründung des Satzungsentwurfs vom 28.06.2013 mit Fallbeispielen

 

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

 

FB 6

FD 63

FD 10

FBL 1

B

B

K

K

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

 

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