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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/2242/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:

 

Die Universitätsstadt Marburg übernimmt gemäß §104 Hessische Gemeindeordnung (HGO) i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO eine Ausfallbürgschaft über 80 % eines Darlehens der Stadtwerke Marburg GmbH in Höhe von 2.852.965 € bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der verbürgte Betrag lautet somit auf 2.282.372 €.

 

Für die Bürgschaft hat die Stadtwerke Marburg GmbH eine Bürgschaftsprovision von 0,5 % p.a. des jeweils verbürgten Restbetrages zu leisten.

 

Die Bürgschaft bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Gießen.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Der am 24.09.2012 begonnene Umbau des Verwaltungsgebäudes der Stadtwerke Marburg GmbH, einer Eigengesellschaft der Universitätsstadt Marburg, gliedert sich in fünf Bauabschnitte, die sich über die kommenden Jahre verteilen. Die Maßnahme erstreckt sich auch auf eine grundlegende energetische Sanierung des Gebäudes, welche ein Investitionsvolumen von rd. 12 Mio. € umfasst.

 

Zu dessen Finanzierung  bietet sich die Inanspruchnahme des Programms Nr. 219 „IKU Energieeffizient Sanieren – Kommunale Unternehmen“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an. Durch den Gebäudeumbau wird der für den Zugang zum Programm erforderliche KfW-Effizienzhaus-Standard 100 erreicht, sodass die Stadtwerke Marburg GmbH zinsvergünstigte Kredite in Anspruch nehmen kann.

 

Für die Konditionen des Kredits ist die Einstufung der Stadtwerke Marburg GmbH in KfW-Preisklassen entscheidend. Diese hängen von der Bonität der Kreditnehmerin und der Besicherung des Kredits ab. Hinsichtlich der Bonität wird die Stadtwerke Marburg GmbH in die beste Klasse kategorisiert. Um in die beste Preisklasse eingestuft zu werden, wird eine Besicherung des Kredits über eine Kommunalbürgschaft benötigt. Auf diese Weise kann der Sollzinssatz minimiert werden.

 

Der Kreditzinssatz wird endgültig erst bei Zusage durch die KfW festgelegt. Derzeit beträgt er bei zwanzigjähriger Laufzeit, drei tilgungsfreien Anlaufjahren und zehnjähriger Zinsbindungsfrist für die beste Preisklasse 1,0 %eff. Darüber hinaus wird ggf. ein Tilgungszuschuss gewährt. Die Antragstellung kann erfolgen, solang noch nicht 50 % der Baukosten fakturiert wurden.

 

Unter Beachtung der Regelungen zu notifizierungspflichtigen Beihilfen gemäß der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, ABl. EU vom 20. Juni 2008, C 155/10, soll die Bürgschaft 80% der maximal möglichen Kreditsumme von 2.852.965 €, also 2.282.372 € umfassen. Es ist darüber hinaus ein marktübliches Entgelt von 0,5 % p.a. des jeweils verbürgten Restbetrages zu leisten.

 

Ein Risiko ist in Anbetracht

 

·         eines nicht vorhandenen Fremdwährungsrisikos,

·         der Werte, die geschaffen werden,

·         der Ertrags- und Wirtschaftslage der Stadtwerke und

·         der Vorsorge, die die Stadtwerke und die Universitätsstadt Marburg für die Zukunftssicherung der Werke betreiben

 

nicht zu erwarten.

 

Der Entwurf einer Bürgschaftserklärung ist beigefügt.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage: Entwurf einer Bürgschaftserklärung

 

 

 

 

 

 

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG - Entwurf

 

Die Universitätsstadt Marburg (im Folgenden Bürge genannt) übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 HGO in Verbindung mit § 51 Ziffer 15 HGO und gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom xx.xx.2013 vorbehaltlich der Genehmigung des Regierungspräsidiums Gießen als Aufsichtsbehörde eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 2.282.372 € für die Stadtwerke Marburg GmbH (im Folgenden Hauptschuldner genannt) zur Sicherung eines Kapitalmarktdarlehens bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

 

Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen:

 

1.              Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen.

 

2.              Die Bürgschaft gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen.

 

3.              Die Gläubiger sind befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen.

 

4.              Erklärungen der Gläubiger, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels Einschreiben zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Gläubiger sind ferner verpflichtet, für den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von neun Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen. Kommt ein Gläubiger dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit.

 

5.              Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen gilt frühestens als festgestellt,

a)              wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens oder durch Leistung der Eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die ggf. nach Maßgabe des zwischen Hauptschuldner und Darlehensgeber abgeschlossenen Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften oder Sicherheiten des Hauptschuldners;

b)              wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.

 

6.              Der Bürge hat für einen Ausfall, den ein Gläubiger durch nachlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen.

 

7.              Für die Bürgschaft hat die Stadtwerke Marburg GmbH eine Bürgschaftsprovision von 0,5% p.a. des jeweils verbürgten Restbetrages zu leisten.

 

8.              Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Marburg.

 

Marburg, den

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                                                Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                                                  Bürgermeister

                            Ausdruck vom: 02.05.2013

                            Seite: 3/3

 

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