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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der CDU-Fraktion - VO/2314/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Freie Träger der Jugendhilfe können erst drei Jahre nach ihrer Gründung und  Anerkennung durch die zuständigen Ausschüsse, Fördermittel oder Zuschüsse für Projekte bei der Stadt Marburg beantragen.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Marburg hat in seiner Sitzung am 07.03.2013 mehrheitlich beschlossen, die Neue Arbeit Marburg GmbH als freien Träger der Jugendhilfe anzuerkennen, obwohl er die Voraussetzungen nach Paragraph 75 SGB VIII bisher nicht erfüllt hat.

Einen Anspruch auf Anerkennung auf dem Gebiet der Jugendhilfe wäre entstanden, wenn die Neue Arbeit Marburg GmbH mindestens drei Jahre in der Jugendhilfe tätig gewesen wäre.

 

Die Neue Arbeit Marburg GmbH ist durch die vorzeitige Anerkennung durch den Jugendhilfeausschuss der Stadt Marburg nunmehr berechtigt, Fördermittel für eigene Projekte zu beantragen. Es ist ungeklärt, ob die Neue Arbeit Marburg als Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gewinne erzielen darf und somit als Unternehmen mit Gewinnabsichten anzusehen ist.

 

Gegenüber anderen und gemeinnützigen Trägern der freien Jugendhilfe, hat die Neue Arbeit Marburg GmbH bisher ihre Qualifikation und Status nicht bewiesen. Bisher ist die Gesellschaft nur im Bereich der Erwachsenenbildung und Berufsqualifikationen tätig.

(Copyprint, Putzblitz, Dorfladen Michelbach).

Anerkanntes Personal im Jugendhilfebereich ist nicht nachgewiesen.

Angedachte Projekte sind dadurch nur durch höhere Kosten gegenüber anderen Trägern der freien Jugendhilfe zu realisieren.

 

Die Stadt Marburg sollte in ihrem eigenen Interesse und im Interesse anderer Freier Träger der Jugendhilfe, Projekte an die Träger delegieren, die eine möglichst kostengünstige Umsetzung bei gleicher Qualität gewährleisten können und deren Qualität seit Jahren nachgewiesen ist.

 

Stephan Muth             


 

 

Anlage:

 

§ 75 SGB VIII Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

 

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.

auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2.

gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.

auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4.

die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

 

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