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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/2379/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dioetmar Göttling (Nr. 11 05/2013)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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24.05.2013
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Sachverhalt
Die Stadt besitzt lt. GIS insgesamt 435 Agrargrundstücke, die sich aufteilen in 85 Ackergrundstücke und 350 Grünlandgrundstücke. Bis auf uferbegleitende Grünstreifen entlang der Lahn im Stadtgebiet sind die Grundstücke verpachtet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Pächter nahezu ausnahmslos die Betriebsprämie für die Pachtflächen beziehen. Prämienberechtigter und Antragsteller ist nicht der Grundstückseigentümer sondern der Bewirtschafter/Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Eigentümer eines Grundstückes ist an dem Prämienantragsverfahren nicht beteiligt und erfährt insoweit nicht, für welches seiner verpachteten Grundstücke Betriebsprämie bezogen wird.
Im Zuge der EU-Agrarreform wurde ab dem Jahre 2005 das heutige Prämiensystem
eingeführt. Die Förderanträge mussten bis zum 15. 5. 2005 gestellt sein. In den seit dem Jahre 2005 neu abgeschlossenen landwirtschaftlichen Pachtverträgen wurde eine entsprechende Klausel aufgenommen, die der Stadt als Verpächterin das Recht einräumt, bei Beendigung des Pachtverhältnisses den auf die Fläche entfallenden Prämienanteil an die Stadt als Eigentümerin zurück zu übertragen. Verträge, die eine solche Regelung nicht enthalten, begründen keinen Übertragungsanspruch des flächenbezogenen Prämienanteiles bei Rückgabe des Pachtgrundstückes an den Verpächter. Das sind all die Pachtverträge, die bereits vor dem Jahre 2005 abgeschlossen worden sind.
Über die der Stadt gehörenden mit der Betriebsprämie begünstigten Grundstücke gibt es keine Aufzeichnungen bei der Stadt, da das Prämienrecht eine entsprechende Auskunftspflicht der Antrag bearbeitenden Behörde gegenüber den Verpächtern/Eigentümern nicht vorsieht.
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