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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/2386/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Christine Schwalb
- Beteiligt:
- 32 - Gefahrenabwehr und Gewerbe
- Verfasser*in:
- Linda, Regina
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Kenntnisnahme
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18.06.2013
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend und Gleichstellung
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Kenntnisnahme
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19.06.2013
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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25.06.2013
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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28.06.2013
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Sachverhalt
Begründung:
1. Allgemeines
Die Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung) tritt nach § 10 Absatz 3 der derzeitigen Fassung 10 Jahre nach Inkrafttreten am 05. August 2013 außer Kraft, so dass ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über eine Neufassung der Marburger Straßenordnung notwendig ist.
Des Weiteren ist die Marburger Straßenordnung inhaltlich zu überarbeiten und aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen rechtlichen und organisatorischen Entwicklung zu aktualisieren.
Die vorliegende Fassung der Marburger Straßenordnung wurde überarbeitet, korrigiert und ergänzt. Nachfolgend sind die wesentlichen geplanten Änderungen erläutert.
2. Änderungen
2.1 § 2 Verunreinigungen, Befüllen von Glascontainern
Bisher wurden in der Marburger Straßenordnung lediglich Verunreinigungen öffentlicher Brunnen, Wasserbecken u. ä. geregelt.
Allerdings wurde in den letzten Jahren vermehrt verzeichnet, dass Kleinabfälle auf Straßen und in Anlagen oft einfach weggeworfen oder neben Abfallbehälter oder Glascontainer abgestellt werden. Die Reinigung öffentlicher Flächen und die Entsorgung des Abfalls sind mit hohen Kosten verbunden, so dass eine konkrete Regelung zusätzlich zu den Bestimmungen des Abfallrechts in der Neufassung der Marburger Straßenordnung notwendig erscheint.
2.2 § 3 - Tiere
Die Regelungen zur Anleinpflicht für Hunde, zu den Verunreinigungen durch Hunde und zum Fütterverbot von Tauben haben sich bewährt und bleiben unverändert. Sie werden lediglich durch die Ausnahme von Assistenzhunden ergänzt.
2.3 § 4 Kraftfahrzeuge und Wohnwagen
Die Regelung wurde sprachlich aktualisiert.
In Anlehnung an die Verordnungen anderer hessischer Städte wurde das Verbot, Fahrzeuge als Unterkunft zu nutzen, ergänzt. Es kommt oft vor, dass z. B. organisierte Bettler/innen tagelang auf öffentlichen Parkplätzen campieren und dort ihren Unrat hinterlassen. Das Übernachten ist auf dem Marburger Zeltplatz das ganze Jahr über möglich.
2.4 § 5 Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen
Das Abbrennen offener Feuer ist bisher nicht umfassend geregelt. Offene Feuer werden oft bei der Ordnungsbehörde angezeigt, um einen Feuerwehreinsatz zu vermeiden. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Zeit und der Ort, an denen offene Feuer abgebrannt werden, bei der Feuerwehr und der Polizei bekannt sind und es können Risiken wie Brandgefahr oder Rauchbelästigungen durch Auflagen reduziert werden. Auf privaten Grundstücken können Feuerschalen u. ä. für kleinere, begrenzte Feuer ohne Erlaubnis genutzt werden.
2.5 § 6 Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze
Die Formulierung des Absatzes 6 verbietet neben dem Konsum alkoholischer Getränke und Rauschmittel auch das Rauchen auf Kinderspielplätzen.
2.6 § 8 Betreten von zugefrorenen Wasserflächen
Eisflächen dürfen im Rahmen des Gemeingebrauchs von Gewässern nach § 19 Absatz 3 des Hessischen Wassergesetzes auf eigene Gefahr betreten werden. Ein polizeiliches Einschreiten ist ohne die rechtliche Grundlage eines Betretungsverbots nur bedingt möglich. Polizei und Ordnungspolizei können lediglich auf die besondere Gefahr hinweisen, ein so genannter Platzverweis kann rechtlich nicht durchgesetzt werden. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Regelung in der Marburger Straßenordnung aufzunehmen.
2.7 § 11 Inkrafttreten
Die derzeitige Marburger Straßenordnung tritt zum 05. August 2013 außer Kraft, so dass die Neufassung zum 01. August 2013 in Kraft treten soll.
Weitere Erläuterungen zu allen geplanten Änderungen können der beigefügten Synopse ent- nommen werden.
Egon Vaupel Oberbürgermeister |
Anlagen (gesondert gedruckt):
1. Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Marburg (Marburger Straßenordnung)
2. Synopse
3. Benutzungsordnung der Lahnauen
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