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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/2815/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Schiedsamtes Marburg II (Kernstadt östlich/links der Lahn) - Wahl einer stellv. Schiedsperson
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Susanne Nassauer
- Verfasser*in:
- Nassauer, Susanne
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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20.12.2013
| |||
●
Erledigt
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Magistrat
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Stellungnahme
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Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Stellungnahme
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20.12.2013
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Sachverhalt
- 2 -
Begründung:
Die Amtszeit von Frau Ursula Rath als stellv. Schiedsfrau für den o. g. Bezirk läuft am 12.11.2013 aus. Auf Nachfrage erklärte Frau Rath, dass sie für eine Wiederwahl zur Verfügung steht.
Es ist notwendig, eine entsprechende Neuwahl/Wiederwahl durchzuführen.
Nach § 4 Abs. 1 des HSchAG werden die Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeinde-vertreter.
Nach § 3 Abs. 1 des HSchAG müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. So kann gemäß § 3 Abs. 2 des HSchAG das Amt nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin bzw. Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder als Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst ist.
Nicht in das Amt berufen werden soll gemäß § 3 Abs. 3 des HSchAG, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Mit Schreiben vom 06.09.2013 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung ver-tretenen Fraktionen gebeten, entsprechende Wahlvorschläge einzureichen.
Zudem erfolgte gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 4 HSchAG eine „Amtliche Bekanntmachung" in der „Oberhessischen Presse".
Für die Wahl der stellv. Schiedsperson wurde
Frau Ursula Rath, wh. Heinrich-Heine-Straße 7 a, 35037 Marburg,
von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Wiederwahl vorgeschlagen.
Andere Wahlvorschläge gingen nicht ein.
Auf die Amtliche Bekanntmachung erfolgte keine Reaktion.
Nach der Verwaltungsvorschrift 4.2 zu § 4 HSchAG ist bei einer beabsichtigten Wiederwahl bei dem Direktor des Amtsgerichtes eine Zustimmung einzuholen. Mit Schreiben vom 08.10.2013 wurde seitens des Amtsgerichtes Marburg mitgeteilt, das gegen die Wiederwahl von Frau Rath als stellv. Schiedsperson keine Bedenken bestehen.
Die Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen für den Landgerichtsbezirk Marburg wurde gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 4 HSchAG zu den eingereichten Wahlvorschlägen angehört. Mit Meldung vom 13.11.2013 wurde seitens der Bezirksvereinigung mitgeteilt, dass gegen eine Wiederwahl von Frau Rath zur stellv. Schiedsfrau keine Einwände erhoben werden.
Dr. Kahle
Bürgermeister
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