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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/3130/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

              den beigefügten II. Nachtrag zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer               Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der

              Universitätsstadt Marburg zu beschließen.             

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Universitätsstadt Marburg hat zum 01.01.2011 eine neue Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg beschlossen.

 

Neben dem pekuniären Aspekt hatte und hat diese Satzung auch eine ordnungspolitische Funktion.

 

Unter diesen Gesichtspunkten ist die Satzung an einigen Stellen entsprechend anzupassen.

 

1.) Erhöhung der prozentualen Besteuerung von 15 auf 18% (§ 4 Abs. 1  a)):

 

 

Aufgrund der derzeit gültigen Satzung wird die Steuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen (bereits seit 01.01.2007) mit einem Prozentsatz von 15% der Bruttokasse festgesetzt.

 

Eine zunehmende Zahl von Städten, u.a. Wiesbaden, Frankfurt/Main und Bad Homburg v.d.H., hat den Steuersatz auf 20 % erhöht.

 

Dies ist zulässig, wenn die Zahl der Automaten vor der Erhöhung stabil oder ansteigend war und es nach der Erhöhung nicht zu einem Absterben der Branche kommt.

 

In Marburg hat sich die Zahl der Spielhallen seit 2011 um 3 auf 24 verringert, die der aufgestellten Geräte um 28 auf 268 zum jetzigen Stand und könnte nach Beendigung eines Klageverfahrens noch um weitere 21 auf 247 Geräte sinken, die Zahl der Spielhallen um weitere 2 auf dann 22. Gründe dafür liegen jedoch nicht in einer Erdrosselungswirkung der Steuererhebung sondern in den Beschränkungen durch das neue Hessische Spielhallengesetz (HSpielhG), in Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Steuerschulden und in dem (geplanten) Abriss eines Gebäudes.

 

In der Rechtsprechung wurde in den letzten Jahren ein Steuersatz in Höhe von 20% mehrfach bestigt. Auch höhere Steuersätze wurden gerichtlich bestätigt.

 

Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein nennenswerter Rückgang der Geldspielautomaten oder gar von konzessionierten Spielhallen im Stadtgebiet nicht zur Rechtswidrigkeit.

 

Dies kann gerade ein gewünschtes Lenkungsziel sein.

 

Zum Vergleich im Folgenden die Steuerhöhen anderer Städte laut den Veröffentlichungen auf deren Internetseiten:

 

Frankfurt/Main:               20%

Wiesbaden:                             20%

Bad Homburg v.d.H.:               20%

Kassel:                             15%

Wetzlar                            15%

Hanau:                                          15%

Gießen:                            13%

Fulda:                                           12%

sselsheim:                             12%

 

Mit der moderaten Anhebung des Steuersatzes von 15 auf 18% werden zum jetzigen Zeitpunkt Mehrerträge in Höhe von geschätzt gut 200 T€ erzielt werden. Wie sich diese Steueranhebung auf die Entwicklung der Anzahl der aufgestellten Spielapparate bzw. der Spielhallen auswirken wird, kann derzeit nicht beurteilt werden.

 

 

2.) Änderung des § 3 a) durch Hinzufügen des Passusund Fehlbeträgen“:

 

Gem. § 3 a) der Satzung bemisst sich die Steuer nach der elektronisch gezählten Bruttokasse, wobei die Bruttokasse sich definiert als Betrag der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen und abzüglich Röhrenauffüllungen.

 

Viele Aufstellerinnen und Aufsteller ziehen von der elektronisch ermittelten Kasse Fehlbeträge in teilweise nicht unerheblichem Umfang ab, obwohl dies nicht den Bestimmungen der Satzung entspricht. Dies führt dazu, dass bei der Überprüfung der Belege und der Steueranmeldungen häufig Korrekturen von Amts wegen vorgenommen werden müssen. Um in Zukunft auch durch die Satzung eindeutig klarzustellen, dass Fehlbeträge nicht von der elektronisch ermittelten Kasse abzuziehen sind, wird die Formulierung in der Satzung entsprechend konkretisiert.

 

 

3.) Änderung in § 7 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes „Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung“:

 

Nach dem seit dem 1.1.2013 gemäß § 10 der Satzung i. V. m. § 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) auch für die Spielapparatesteuer geltenden § 168 Abgabenordnung (AO) steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die in § 7 Abs. 2 S. 3 der derzeit geltenden Spielapparatesteuersatzung der Stadt Marburg getroffene Regelung, dass die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt, steht zur Regelung des

§ 168 AO in Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW führt dieser Widerspruch zur Nichtigkeit der Satzungsregelung (OVG NRW, 14 A 680/07; 14a A 1400/10; 14 A 683/10). Die Satzung wird daher entsprechend geändert und die Regelung ersatzlos gestrichen. In der Folge gilt dann über die Verweisung der Satzung auf das KAG §168 AO direkt.

 

 

4.) Änderung in § 7 Abs. 3 : Abänderung der Frist zur Entrichtung der Steuer bei Bescheiderteilung von 10 auf 14 Tage:

 

Gem. § 7 Abs. 3 der Satzung ist ein Steuerbescheid nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von (bisher: 10, neu:) 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Die Verlängerung der Zahlungsfrist von 10 auf 14 Tage trägt den Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) Rechnung, nach der in den Euroländern die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab 01. Februar 2014 durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist für beabsichtigte Abbuchungen eine Vorabinformation ("Pre-Notification" = jede Mitteilung, z. B. ein Bescheid, des Lastschrifteinreichers an den Zahler, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt) erforderlich. Die Vorabinformation muss dem Zahler rechtzeitig (mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, sofern mit dem Zahler keine andere Frist vereinbart wurde) vor Fälligkeit zugesandt worden sein, damit er sich auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen kann.

Um auf der rechtssicheren Seite zu sein, wird die Frist zur Steuerzahlung von 10 auf 14 Tage verlängert, so dass auch bei Abbuchern gemäß den Bestimmungen der SEPA-Verordnung gehandelt werden kann.

 

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen

 

II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Marburg

 

Synopse

 

 

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