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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/3215/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die neue Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung), die im Juli 2013 in Kraft trat, erleichtert den nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge. Der Magistrat wird gebeten darüber Auskunft zu geben:

Wie viele Anträge auf Arbeitserlaubnis, für die die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist,  wurden seitdem bei der Ausländerbehörde der Universitätsstadt Marburg gestellt? Wie viele Zustimmungen zur Beschäftigung wurden erteilt, wie viele Anträge wurden von der Arbeitsagentur abgelehnt? Gab es Anträge, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von 14 Tagen nach Antrag auf Zustimmung von der Bundesagentur beschieden wurden und trotzdem dazu führten, dass eine Arbeitsaufnahme nicht möglich wurde, ohne dass ein Versagensgrund nach § 33 Beschäftigungsverordnung vorlag? Welche Gründe wurden dafür geltend gemacht?

 

 

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Sachverhalt

 

Durch Änderung der Beschäftigungsverordnung wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt für Ausländerinnen und Ausländer, die nur über einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang verfügen, erleichtert.

Die betrifft insbesondere Personen, die einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzen. Für diesen Personenkreis bedarf es seither keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr, so dass die Ausländerbehörde in diesen Fällen unselbständige Erwerbstätigkeiten mit dem Vermerk „Beschäftigung gestattet“ zulässt.

 

Nach hiesiger Statistik wurden von der Bundesagentur für Arbeit im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.04.2014 insgesamt 40 Zustimmungen erteilt, in 10 Fällen wurde die Zustimmung versagt.

 

Gründe für die Versagung waren:

  • Beschäftigung als Leiharbeitnehmer nicht zulässig
  • unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
  • Entlohnung entsprach nicht tariflichen/ortsüblichen Bedingungen
  • es standen bevorrechtigte Arbeitnehmer/innen zur Verfügung
  • kein Zustimmungstatbestand der Beschäftigungsverordnung ersichtlich
  • lt. Arbeitgeber wurde Arbeitnehmer nicht mehr benötigt

 

Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Ausländerbehörde in Einzelfällen, dass keine Zustimmungsfiktion im Sinne des § 36 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung (die Entscheidung der Bundesagentur soll regelmäßig innerhalb von 14 Tagen getroffen werden) eingetreten ist. Regelmäßig wird dies damit begründet, dass der eingeschaltete Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig erforderliche Auskünfte erteilt hat. In diesen Fällen darf bis zu einer abschließenden Entscheidung der Bundesagentur keine Beschäftigung aufgenommen werden. Dies ist unabhängig von der Frage, ob ggf. besondere Versagungsgründe des § 33 Beschäftigungsverordnung vorliegen.

Eine statistische Erfassung dieser Vorgänge erfolgt nicht.

 

 

 

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