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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kenntnisnahme - VO/3349/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Magistrat und der Ausschuss für Soziales, Jugend und Frauen werden gebeten, die Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuchs (HKJGB) § 28 Kostenausgleich für den Besuch auswärtiger Kinder in Marburger Kindertageseinrichtungen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den städtischen Haushalt zur Kenntnis zu nehmen.

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Der § 28 HKJGB legt seit dem 1.01.2014 unabhängig von den tatsächlich entstehenden kommunalen Kosten eine Berechnung für die zu erstattenden Kosten fest, sofern keine Vereinbarung mit den anderen Kommunen getroffen wurde. Diese Vorgabe führt dazu, dass die Universitätsstadt Marburg für den Besuch auswärtiger Kinder in Kindertagesstätten keinen die tatsächlichen Kosten deckenden Ausgleich erhält, für den Besuch auswärtiger Kinder in Krippen jedoch erheblich mehr als bisher erhalten wird. Insgesamt ergibt sich daraus eine jährlich um etwa 48.000 € höhere Einnahme für die Universitätsstadt Marburg.

 

Bei den kontroversen Diskussionen um das KiföG und seine Auswirkungen ist die gravierende Änderung des Kostenausgleichs §28 etwas aus dem Blickfeld geraten. Während bislang die „anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten“ zugrunde gelegt werden konnten (und dadurch unsere niedrigen Elternbeiträge, die geringere Gruppengröße im KiTa-Bereich und das Küchenpersonal den Kostenausgleich erhöhten), sieht der §28 seit 2014 die Erstattung eines „angemessenen Kostenausgleichs“ vor und legt einen Berechnungsweg fest, wie dieser festzulegen ist. Hier der entsprechende Auszug § 28 Kostenausgleich (HKJGB Fassung bis 31.12.2013):

 

(1) Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, gleicht die Wohngemeinde die der Standortgemeinde entstehenden Kosten aus. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich die Höhe des Kostenausgleichs nach der Höhe der anteiligen Aufwendungen zu den Betriebskosten, die der Standortgemeinde für die Aufnahme des Kindes entstehen.“

 

Diese Regelung wurde ersetzt durch folgende Vorgabe (Auszug § 28 Kostenausgleich HKJGB Fassung mit KiföG ab 1.01.2014):

 

(1) Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, leistet die Wohngemeinde der Standortgemeinde hierfür einen angemessenen Kostenausgleich.

 

(2) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, bestimmt sich die Höhe des Kostenausgleichs nach dem auf das Kind entfallenden Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung, von dem ein Drittel als Elternbeitrag sowie die auf das Kind entfallende Landesförderung in Abzug zu bringen sind. Der auf das Kind entfallende Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung ist zu ermitteln aus der Summe

 

1. der Personalkosten für das Kind auf der Grundlage

a) des nach § 25c Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 ermittelten Personalbedarfs und

b) des Arbeitsentgeltes einer Erzieherin (Grundentgelt, Stufe 3) in Vollzeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst - in der jeweils aktuellen Fassung, zuzüglich einer Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent eines Monatsgehalts und sonstiger Arbeitgeberkosten in Höhe von 30 Prozent,

 

2. eines Zuschlags in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten nach Nr. 1 für die Kosten für Hilfskräfte,

 

3. eines Zuschlags in Höhe von 11 Prozent der Summe aus Nr. 1 und 2 für Verwaltungskosten, Sachkosten und Kosten für das Gebäude und

 

4. eines Zuschlags in Höhe von 25 Prozent der Summe aus Nr. 1 bis 3 als pauschaler Ausgleich zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen.

 

Bei diesem Berechnungsweg wird insbes. pauschal von einer Kostendeckung von 1/3 durch Elternbeiträge ausgegangen, außerdem werden die Personalstandards des KiföG je Kind angesetzt. Die Folge: Mehrkosten durch niedrige Elternbeiträge und 20-er Gruppengröße bleiben unberücksichtigt. Allerdings können weiterhin „abweichende Vereinbarungen“ getroffen werden. (Wir haben bislang unsere Kosten berechnet und eine im Durchschnitt kostendeckende Pauschale festgesetzt – 275 € KiTa-Mittagsplatz, 350 € KiTa-Ganztagsplatz, 400 € Krippe-Mittagsplatz, 480 € Krippe-Ganztagsplatz –, die wir sowohl einfordern als auch selbst bezahlen, wenn Marburger Kinder auswärtige KiTas besuchen).

 

Auf den ersten Blick scheint die Vorgabe einer lediglich auf die KiföG-Mindeststandards bezogenen Berechnungsweise für uns eine Schlechterstellung gegenüber der alten Regelung zu sein. Bei einer genaueren Betrachtung wird jedoch deutlich, dass dies zwar für den KiTa-Bereich, nicht aber für die Krippen gilt – insbesondere, da die KiföG-Vorgabe die Zuschüsse der Unternehmen unberücksichtigt lässt. Die sich errechnenden Beträge für einen KiTa-Mittagsplatz sinken auf 179 €, für den KiTa-Ganztagsplatz auf 317 €, aber sie steigen für den Krippenganztagsplatz um fast 300 € auf 771 €.

 

Grundsätzlich hat die gesetzliche Festlegung der Berechnungsweise des Kostenausgleichs im HKJGB den Vorteil, dass es ein für alle Beteiligten transparentes und nicht mehr zur Diskussion stehendes sowie rechtlich eindeutig abgesichertes Verfahren gibt. Die Nachteile, die sich durch die fehlende Berücksichtigung der Marburger Besonderheiten im KiTa-Bereich ergeben, werden mehr als aufgewogen durch die finanziellen Vorteile, die dieses Verfahren im Krippenbereich hat. Und vor allem in den Betriebs- bzw. betriebsnahen Krippen haben wir in den letzten Jahren eine gestiegene Zahl von auswärtigen Kindern (insgesamt rd. 50, davon rd. 20 in Krippen), so dass sich für den Kostenausgleich höhere Erstattungen in diesem Bereich deutlich bemerkbar machen und Einbußen gegenüber den aktuellen Pauschalen bei den KiTa-Plätzen mehr als ausgleichen würden.

 

Eine Beispielsberechnung, die relativ genau die Belegungsstruktur unserer Einrichtungen mit auswärtigen Kindern abbildet, zeigt: Bei 50 auswärtigen Kindern, davon 10 mit KiTa-Mittagsplatz, 20 mit KiTa-Ganztagsplatz und 20 mit Krippenplatz ergeben sich erhebliche Mehreinnahmen von rd. 48.000 € jährlich durch die Neuregelung des Kostenausgleichs §28:

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

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