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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/3445/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die beigefügte Satzung über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder in der Universitätsstadt Marburg (Stellplatzsatzung) wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

1. Bisherige Regelungen

 

Die derzeit gültige Stellplatzsatzung (Anhang 7) wurde am 31.03.1995 von der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung (HBO) von 1993 beschlossen. Durch diese Satzung wurde eine ältere Fassung aus dem Jahre 1977 abgelöst.

 

 

2. Rechtsgrundlage

 

Die HBO 2011 sieht in § 44 für die Gemeinden die Möglichkeit vor, den Stellplatzbedarf und somit die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen durch eine Satzung zu regeln (Anhang 1).

 

 

3. Beteiligungsverfahren

 

In dem Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 31.12.2013 wurde gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2013 der Satzungsentwurf vom 25.03.2013 einem Beteiligungsverfahren unterzogen. Weiterhin hat am 26.02.2014 eine Informationsveranstaltung zum Satzungsentwurf stattgefunden. Darüber hinaus wurde der Entwurf über die Homepage der Stadt Marburg der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Die eingegangenen Stellungnahmen sind in Anhang 2 aufgelistet. Der Tabelle ist zu entnehmen, wie mit den Anregungen und der Kritik verfahren werden soll.

 

 

4. Wesentliche Novellierungsziele

 

4.1 Verändertes Verkehrsverhalten

 

Die Ergebnisse von Untersuchungen zum Verkehrsverhalten auf überregionaler Ebene und speziell in Marburg legen nahe, gegenüber der bisherigen Stellplatzsatzung modifizierte und flexiblere Regelungen einzuführen. In diversen Veröffentlichungen der allgemeinen Medien, der Fachpresse sowie des Deutschen Institutes für Urbanistik (Difu) wird immer wieder die Feststellung getroffen, dass die Mobilitätsbedürfnisse zunehmend auf unterschiedliche Weise befriedigt werden. Der in Anhang 6 kopierte Artikel aus dem Wirtschaftsressort der Süddeutschen Zeitung vom 09. August 2014 verdeutlicht, dass sich die Automobilindustrie bereits seit Jahren auf die veränderten Bedingungen einstellt.

 

Die bisherigen Stellplatzsatzungen der Stadt Marburg waren jeweils ca. 20 Jahre lang in Rechtskraft. Die Auswirkungen von baulichen Anlagen, die aufgrund der Stellplatzsatzung entwickelt werden, werden wiederum für Jahrzehnte die Abläufe in der Stadt prägen. Dies ist natürlich dadurch eingeschränkt, dass die aktuelle Satzung nur bei einer Änderung oder Neuentstehung baulicher Anlagen Anwendung findet. Dennoch gebietet die nachhaltige Wirkung einer Stellplatzsatzung die Beachtung zukünftiger Entwicklungen. Vor diesem Hintergrund werden in dem Satzungsentwurf Aspekte wie Job-Ticket, Carsharing, Elektromobilität etc. berücksichtigt.

 

Auch die spezifischen Marburger Verkehrsverhältnisse legen nahe, bei der Neu- oder Umgestaltung baulicher Anlagen stärker als bisher auf ein entsprechend angepasstes flexibles Regelwerk zurückgreifen zu können.

Untersuchungen zum Verkehrsverhalten Studierender und Beschäftigter des Fachbereiches Geographie der Philipps-Universität Marburg vom 28.10.2011 machen deutlich, dass der PKW für Studierende eine wesentlich geringere Bedeutung hat als im Zusammenhang mit dem Stellplatzschlüssel der bisher gültigen Satzung angenommen. Dies ist im Wesentlichen auf die Einführung des Semestertickets und die attraktive Busverbindung in der Innenstadt und zu den Lahnbergen zurückzuführen. Die Untersuchung in Marburg bestätigt den generell vorhandenen Trend hin zu einem veränderten Verkehrsverhalten.

 

4.2 Städtebauliche und verkehrsplanerische Anforderungen

 

4.2.1 Berücksichtigung des Nahverkehrsnetzes

 

Die Bedeutung des Kraftfahrzeuges für die verkehrliche Erschließung steht in direktem Zusammenhang mit der Qualität des Nahverkehrsnetzes. Die Nahverkehrserschließung der Stadt Marburg zeichnet sich durch eine besonders hohe Taktdichte in der Innenstadt aus. Nahezu alle Buslinien fahren durch den Straßenzug Schwanallee, Universitätsstraße, Biegenstraße, Deutschhausstraße/Elisabethstraße und Bahnhofstraße. Die Qualität der Erschließung durch den Busverkehr der Stadtwerke nimmt in der Peripherie der Innenstadt deutlich ab, um bezogen auf die Außenstadtteile eine weitere Abstufung zu erfahren. Das Busverkehrsangebot, aber auch die integrative Lage mit hoher verkehrlicher Zentralität bedingen, dass im Stadtzentrum das Erfordernis einer Stellplatzbereitstellung abgemindert werden kann. Aus diesen Gründen sieht der Stellplatzsatzungsentwurf eine Reduzierung der Herstellungspflicht in zwei Zonen des Stadtgebietes vor.

 

4.2.2 Autofreies Wohnen und Carsharing

 

Wenn besondere Gründe vorliegen, die einen noch weiter reduzierten Stellplatzbedarf für ein Vorhaben rechtfertigen oder sinnvoll erscheinen lassen, ist es nach den Festsetzungen der bestehenden Stellplatzsatzung nur eingeschränkt möglich, diesen Einzelfallsituationen gerecht zu werden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a und 5 HBO kann auf der Grundlage einer Satzung geregelt werden, dass vollständig oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet wird, soweit der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen verringert wird. Verzicht im Sinne des § 44 HBO bedeutet, dass die Herstellungspflicht entfällt. Dies hat zur Folge, dass eine Ablösung nicht in Betracht kommt. Eine freiwillige Herstellung ist durch den Verzicht nicht ausgeschlossen. Besondere Maßnahmen können beispielsweise sein, dass die Bauherrschaft die Verpflichtung übernimmt, für ihre Beschäftigten Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr zur Verfügung zu stellen (Jobtickets). Der Satzungsentwurf ist auch offen für weitere Maßnahmen, mit der die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen verringert werden. Die Verpflichtung des Bauherrn, an Stelle der Herstellung von Stellplätzen andere verkehrsplanerische Maßnahmen zu übernehmen, wird durch Baulast nach § 75 HBO gesichert. (Siehe auch Detailbegründung zu § 10.)

 

4.2.3 Elektromobilität

 

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Stellplatzsatzungsentwurf wurde angeregt, die Förderung der Elektromobilität zu berücksichtigen. Dieser Ansatz entspricht auch den Zielen der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat am 19.08.2009 den nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität beschlossen. Darin wird das Ziel festgelegt, dass bis 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen fahren sollen. Die Bundesregierung hat mit Mitteln des Konjunkturpaketes II von 2009 - 2011 den Ausbau und die Marktvorbereitung der Elektromobilität mit insgesamt 500 Millionen Euro gefördert. Hierzu wurden beispielsweise in dem Förderschwerpunkt „Elektromobilität in Modellregionen“ acht Modellvorhaben mit insgesamt 133 Millionen Euro bezuschusst. Akteure aus Wissenschaft, Industrie und den beteiligten Kommunen haben bei diesen Modellprojekten eng zusammengearbeitet, um den Aufbau einer Infrastruktur und die Wahrnehmung der Elektromobilität im öffentlichen Raum voranzubringen.

Die Elektromobile fahren extrem leise und immitieren vor Ort keine Schadstoffe aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe (Diesel, Benzin, Gas). Werden sie zudem mit Strom aus lokalen regenerativen Energiequellen betankt, verhalten sie sich auch innerhalb der regionalen Mobilität klimaneutral und immissionsfrei.  Elektroantriebe sind demnach auch für die kommende Zukunft das ideale motorisierte Fortbewegungsmittel.

Die Stadtverwaltung Marburg beteiligt sich bereits an der Erprobung der Elektromobilität. Mit der Verabschiedung der Vorlagen zur Lärmaktionsplanung sowie zur Luftreinhalteplanung hat sich die Stadt Marburg selbst verpflichtet, bei der Neuanschaffung und Nachbeschaffung von Fahrzeugen auch die Nutzung von Elektrofahrzeugen für den jeweiligen Einsatzzweck zu prüfen. Elektromobile werden als ein wesentlicher Beitrag innerhalb des kommunalen Mobilitätsmanagements verstanden. Derzeit sind 10 Elektrofahrzeuge in verschiedenen Fachdiensten im Austausch von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor im Einsatz.

 

Mit dem Stellplatzsatzungsentwurf sollen Anreize geschaffen werden, die Parkplätze mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu errichten (siehe auch Detailbegründung zu § 3).

 

4.2.4 Besondere städtebauliche Anforderungen

 

"Gründe des Verkehrs" oder "Städtebauliche Gründe" nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HBO (siehe auch Detailbegründung zu § 11) liegen vor, wenn beispielsweise die Funktionsfähigkeit verkehrsberuhigter Straßen sichergestellt werden soll oder bestimmte städtebauliche Entwicklungsvorstellungen verfolgt werden sollen. Diese können insbesondere zur Sicherung von Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung bestimmter Gemeindegebiete (Stadtkern, Altstadtbereich oder Ortsteile) oder auch zur Wahrung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Belange der Sanierungsziele in Sanierungsgebieten gegeben sein.

 

Die Gründe für die Novellierung einzelner Bestimmungen der Stellplatzsatzung kann der Detailbegründung in Anhang 5 entnommen werden.

 

Die Satzung soll zum 01.01.2015 in Kraft treten.

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                    Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                      Bürgermeister

 

 

 

Anhang 1              -              § 44 Hessische Bauordnung

Anhang 2              -              Abwägung der Einwände und Anregungen, die im Beteiligungsverfahren vorgetragen wurden

Anhang 3              -              Satzungsentwurf mit

                            Anlage 1               -              Tabelle für den Bedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen

                            Anlage 2 + 2a              -              Gebietsübersicht zur Minderung der notwendigen Stell-

                                                        plätze nach Zonen nach § 4 (1) dieser Satzung

                            Anlage 3              -              Artenliste der anzupflanzenden Bäume nach § 6 (2) b

                                                        dieser Satzung

Anhang 4 -               Synopse der Satzung vom 12.04.1995 und des Entwurfs vom 12.07.2013

Anhang 5              -              Synopse des Satzungsentwurfs vom 12.07.2013 und der jetzigen Fassung

Anhang 6              -              Detailbegründung des Satzungsentwurfs mit Fallbeispielen

Anhang 7 -                Satzung vom 12.04.1995 (derzeit gültige Stellplatzsatzung)

Anhang 8 -              Auszug aus der Süddeutschen Zeitung vom 09. August 2014

 

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

FB 6

FD 63

FD 10

FBL 1

B

gez.

B

gez.

B

K

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

 

                            Ausdruck vom: 26.09.2014

                            Seite: 2/4

 

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