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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/3451/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund der gleichlautenden Grundsatzbeschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg und des Kreistages des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 31.01.2014 wird die Stadtverordnetenversammlung gebeten Folgendes zu beschließen:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der Verschmelzung der Marburg Tourismus & Marketing GmbH und der Tourismus-, Regionalentwicklungs- und Veranstaltungsgesellschaft mbH Marburg-Biedenkopf durch Neugründung zur Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH (MSLT) mit Wirkung zum 01.01.2015 zu. Anteilseigner der neuen Gesellschaft sind zu je 50 % die Universitätsstadt Marburg und der Landkreis Marburg-Biedenkopf. Die als Anlagen beigefügten Entwürfe des Verschmelzungsvertrages nebst Zustimmungserklärung sowie des Gesellschaftervertrages sind jeweils Bestandteil dieses Beschlusses. Der Magistrat wird beauftragt, die notwendigen Verträge zum nächstmöglichen Verschmelzungszeitpunkt der beiden Gesellschaften zu unterzeichnen.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung betraut die Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH mit Wirkung zum 01.01.2015  mit der Erbringung von Dienstleistungen, die von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, im Wege eines öffentlichen Auftrags (Betrauungsakt). Der als Anlage beigefügte Entwurf des Betrauungsaktes ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Magistrat wird beauftragt, den Betrauungsakt zum nächstmöglichen Gründungszeitpunkt der Gesellschaft zu unterzeichnen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

Zu Beschlussvorschlag 1:

 

Zur Stärkung des Tourismus in der Region Marburg-Biedenkopf wurde durch Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg sowie des Kreistages des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 31.01.2014 die Fusion der Marburg Tourismus & Marketing GmbH (MTM) und der Tourismus-, Regionalentwicklungs-, und Veranstaltungsgesellschaft mbH Marburg-Biedenkopf

(TOuR GmbH Marburg-Biedenkopf)) beschlossen. Mit der Bündelung der Aufgaben und Strukturen beider Unternehmen in einer gemeinsamen Gesellschaft werden die Forderungen nach einer noch schlagkräftigeren und kundenorientierten Organisation erfüllt. Im Rahmen dieser Grundsatzbeschlüsse waren Fragen zu den Themenkomplexen Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Beihilfe- und Vergaberecht, Kommunalrecht sowie zum Steuerrecht vor einer möglichen Zusammenführung der beiden Gesellschaften zu klären.

 

Die Fragestellungen zum Gesellschafts- und Arbeitsrecht wurden von der wirtschafts- und arbeitsrechtlich ausgerichteten Kanzlei Dr. Geilhof & Partner in Marburg bearbeitet. Die Kanzlei ist in erheblichem Umfang handels- und gesellschaftsrechtlich sowie umwandlungsrechtlich tätig.

 

Nachfolgend werden die im Grundsatzbeschluss vom 31.01.2014 zu prüfenden Fragen beantwortet:

 

Gesellschaftsrecht

 

Frage:

 

Erfolgt eine Verschmelzung der beiden Gesellschaften oder eine Neugründung mit anschließender Liquidierung der bestehenden Gesellschaften? Wie ist der entsprechende Gesellschaftsvertrag auszugestalten?

 

Antwort:

 

Die MTM, deren alleinige Gesellschafterin die Universitätsstadt Marburg ist, und die TOuR GmbH Marburg-Biedenkopf, deren alleiniger Gesellschafter der Landkreis Marburg-Biedenkopf ist, sollen auf eine neue Gesellschaft (GmbH) mit Wirkung zum 01.01.2015 verschmolzen werden. Die Anteile an der neuen Gesellschaft sollen zu je 50 % von der Universitätsstadt Marburg und dem Landkreis Marburg-Biedenkopf gehalten werden. Es soll eine Verschmelzung durch Neugründung ohne anschließende Liquidierung stattfinden, die das Aufgehen beider bisheriger Rechtsträger, der Universitätsstadt Marburg und des Landkreises Marburg-Biedenkopf, auf gleicher Augenhöhe in einen neuen Rechtsträger, nämlich der Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH, gewährleistet. Diese Verschmelzung durch Neugründung geschieht im Wege der Sachgründung, als solche gilt das Einbringen von Geschäftsanteilen. Das Stammkapital der neuen Gesellschaft in Höhe von € 50.000,00 wird dadurch erbracht, dass das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft übertragen wird.

 

 

Arbeitsrecht

 

Frage:

 

Ausgehend von der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist zu prüfen, ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt.

 

 

 

Antwort:

 

Hinsichtlich der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beider bisheriger Rechtsträger gilt umwandlungsrechtlich § 324 Umwandlungsgesetz (UmwG). Mit der Verschmelzung durch Neugründung ist eine rechtsgeschäftliche Betriebsübertragung im Sinne des § 613a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbunden. Diese Betriebsübertragung führt kraft Gesetzes dazu, dass die Arbeitsverhältnisse, so wie sie sich inhaltlich bei den einzelnen zu verschmelzenden Rechtsträgern befinden, auf den neu zu gründenden Rechtsträger übergehen. Die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer/innen sind im Verschmelzungsvertrag (§ 7) geregelt.

 

Mit der Prüfung der beihilfe- und vergaberechtlichen sowie der steuerrechtlichen Fragen wurde das Unternehmen Grebing, Wagner, Boller & Partner aus Marburg beauftragt.

 

 

Beihilfe- und Vergaberecht

 

Frage:

 

Liegen die Voraussetzungen einer privilegierten Inhouse-Vergabe vor?

 

Antwort:

 

Bei den Zuschüssen der beiden Gesellschafter an die fusionierte Tourismusgesellschaft sind die einschlägigen rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten. Beachtung finden muss dabei das „Almunia-Paket“ (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 11.01.2012), welches das „Monti-Kroes-Paket“ von 2005 abgelöst hat. Es regelt

 

  • staatliche Beihilfen an Unternehmen sowie
  • staatliche Beihilfen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Gemeinwohlverpflichtung).

 

Damit hat die EU weitreichende Folgerungen aus der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Anwendung des Beihilferechts gezogen. Auf der Grundlage des „Almunia-Pakets“ können Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, von der sogenannten Notifizierungspflicht bei der Europäischen Kommission befreit werden.

 

Um die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen, muss ein sogenannter Betrauungsakt durch die Universitätsstadt Marburg und den Landkreis Marburg-Biedenkopf erfolgen.

 

In dem Betrauungsakt, der nach dem Freistellungsbeschluss erforderlich ist, sind folgende Parameter vorab festzulegen:

 

  1. Öffentlicher Auftrag
  2. Berechnung der Ausgleichszahlungen.

 

Die Beihilfe der beiden Gesellschafter muss nachvollziehbar berechnet und die Festlegungen müssen vorab getroffen werden. Dies geschieht durch den Betrauungsakt in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag und dem Finanz- und Wirtschaftsplan.

 

Die Verwendung der Mittel muss im Jahresabschluss nachgewiesen werden.

 

Die näheren Erläuterungen zum Betrauungsakt werden unter der nachfolgenden Begründung zu Beschlussvorschlag 2 geführt.

 

 

Kommunalrecht

 

Frage:

 

Wie sind die kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen?

 

Antwort:

 

Der Verschmelzungsbeschluss mit Betrauungsakt und der Gesellschaftsvertrag sind dem Regierungspräsidium Gießen schriftlich anzuzeigen.

 

 

Steuerrecht

 

Frage:

 

Wie sind die Zuschüsse der beiden Gesellschafter für die Grundfinanzierung sowie zusätzliche Einzelbeauftragungen durch den jeweiligen Gesellschafter steuerrechtlich zu gestalten?

 

Antwort:

 

Aufgrund der Zuschüsse des Landkreises Marburg-Biedenkopf sowie der Universitätsstadt Marburg zum Verlustausgleich der beiden bisherigen Gesellschaften bestehen bei beiden Rechtsträgern nennenswerte steuerliche Verlustvorträge. Bei der Verschmelzung durch Neugründung gehen diese verloren.

 

Die von dem Landkreis Marburg-Biedenkopf und der Universitätsstadt Marburg gewährten allgemeinen Zuschüsse sind nicht steuerpflichtig, da kein Leistungsaustausch stattfindet. Dies gilt auch für echte Mitgliedsbeiträge (z. B. Touristische Arbeitsgemeinschaft Marburger Land).

 

Einzelbeauftragungen durch den Kreisausschuss und den Magistrat, durch die ein Leistungsaustausch begründet wird, sind umsatzsteuerpflichtig.

 

 

Ausgestaltung der Gesellschaft

 

Nach dem Gesellschaftsvertrag sind Organe der zu gründenden Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Neben der Landrätin / dem Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf gehören diesem der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Universitätsstadt Marburg sowie vier vom Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf und vier von der Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg zu wählende Mitglieder an. Drei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden unmittelbar durch die Gesellschafterversammlung gewählt, sofern noch keine Beiräte berufen wurden.

 

 

Zu Beschlussvorschlag 2:

 

Die Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH wird von der Universitätsstadt Marburg und dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die kommunale Aufgabe der Wirtschaftsförderung in Form der Tourismusförderung im Interesse der Allgemeinheit übernehmen. Gegenstand der Gesellschaft ist

 

  • die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen als touristisches Dienstleistungsunternehmen, die zur Sicherung und Stärkung des Wirtschaftsfaktors Tourismus in der Universitätsstadt Marburg, in den Städten und Gemeinden der Touristischen Arbeitsgemeinschaft (TAG) Marburger Land mit der Landschaftsregion Burgwald sowie weiterer TAGs führen,
  • das touristische Marketing für die Bereiche Städtetourismus, Tagungen und Kongresse, Wandern, Radfahren und Wasserwandern, Gesundheitstourismus in Zusammenarbeit bzw. Abstimmung mit den relevanten touristischen Ebenen in Hessen,
  • die Durchführung von Veranstaltungen, die zur Stärkung des Wirtschaftsfaktors Tourismus beitragen,
  • die Durchführung von Veranstaltungen als Dienstleistungsunternehmen für den Magistrat der Universitätsstadt Marburg und den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
  • die Planung von touristischen Infrastrukturkonzeptionen (z.B. Planung von Wanderwegen und Radwegen) und deren Umsetzung sowie
  • die Bewirtschaftung von Grundstücken und Einrichtungen, die dem Tourismus dienen.

 

Die Finanzierung der Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH unterliegt den europäischen Beihilfenvorschriften. Danach sind Beihilfen grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden.

 

Die Europäische Kommission hat hierzu am 13. Juli 2005 zunächst das sog. "Monti-Kroes-Paket" beschlossen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 29. November 2005). Dieses ist zwischenzeitlich durch das sog. "Almunia-Paket" (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 11. Januar 2012) abgelöst worden. Dieses regelt, wie Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden ist auf:

 

a)      staatliche Beihilfen

b)      an Unternehmen

c)      als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem

              Interesse (Gemeinwohlverpflichtung).

 

Mit diesen beiden "Paketen" hat die Europäische Kommission weitreichende Folgerungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendung des Beihilferechts gezogen. Auf Grundlage des "Almunia-Pakets" können Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (in der Regel Leistungen der Daseinsvorsorge), nach Art. 106 Abs. 2 AEUV von der sog. Notifizierungspflicht (Anzeige- und Genehmigungspflicht) bei der Europäischen Kommission freigestellt werden.

 

Mit Blick auf die Finanzierung der Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH kann nicht ausgeschlossen werden, dass ungeachtet dessen, dass an der Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH nur die Universitätsstadt Marburg und der Landkreis Marburg-Biedenkopf beteiligt sind, die Finanzierung durch die Gesellschafter bei gebotener vorsichtiger Auslegung des Beihilfentatbestands eine Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann.

 

Wesentlicher Bestandteil des o. g. "Almunia-Pakets" ist der sog. "Freistellungsbeschluss" der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2011 (Beschluss der Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K 2011 / 9380, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012. Dieser enthält verschiedene Voraussetzungen, bei deren Erfüllung Zuwendungen an Unternehmen zur Finanzierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, aufgrund der gesetzlichen Freistellung aber nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen und deshalb nicht bei der Europäischen Kommission zur vorherigen Prüfung und Genehmigung angemeldet werden müssen (Prinzip der Legalausnahme).

 

Um die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen mit der Folge, dass die Finanzierung der Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH nicht bei der Europäischen Kommission anzumelden ist, soll die Finanzierung der Gesellschaft durch die Gesellschafter auf der Grundlage eines entsprechend ausgestalteten Betrauungsakts für die Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH erfolgen.

 

In dem Betrauungsakt, der nach dem Freistellungsbeschluss erforderlich ist, sind folgende Parameter für die Leistungen und finanziellen Zuwendungen vorab festzulegen:

 

  1. Öffentlicher Auftrag

 

Der Betrauungsakt muss an die Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH gerichtet und rechtlich verbindlich sein.

 

  1. Berechnung der Ausgleichsleistungen

 

Die Beihilfe für die Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH muss nachvollziehbar berechnet und die Festlegungen müssen im Vorhinein getroffen werden. Dies geschieht durch den Betrauungsakt in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag und dem Finanz- und Wirtschaftsplan.

 

  1. Vermeidung von Überkompensation und Kontrolle

 

Die Verwendung der Mittel muss von der Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH im Jahresabschluss nachgewiesen werden.

 

Der Entwurf des als Anlage beigefügten Betrauungsakts basiert auf Vorgaben und Hinweisen des Deutschen Städtetages und ähnlichen Vorgängen verschiedener Landkreise und Kommunen. Er ermöglicht die Freistellung der Finanzierung der Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH von der Notifizierungspflicht bei der Europäischen Kommission.

 

Die Beschlussfassung über den Entwurf des Betrauungsakts hat in den jeweils zuständigen Gremien der einzelnen Gesellschafter der Marburg Stadt und Land Tourismus GmbH zu erfolgen. Dabei entspricht es der ganz herrschenden Auffassung, dass kommunalrechtlich für die Beschlussfassung über den Erlass eines Betrauungsakts die Stadtverordnetenversammlung bzw. der Kreistag zuständig ist.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Dem Grundsatzbeschluss vom 31.01.2014 folgend, wurden bei der Vereinbarung der jeweiligen Finanzierungsanteile die bisher von der Universitätsstadt Marburg und vom Landkreis Marburg-Biedenkopf an ihre jeweilige Tourismusgesellschaft gezahlten Zuschüsse zugrunde gelegt.

Der Regelzuschuss der Universitätsstadt Marburg an die MTM beträgt im Haushaltsjahr 2014 € 487.000. In den Ergebnishaushalt des Landkreises wird als laufender Zuschuss für das Jahr 2015 ein Betrag i. H. v. 400.000,00 €  in die Haushaltsplanung eingestellt.

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlagen

6

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Finanz. Auswirkung

 

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